05.02.2009 | Schadenersatz
So regelt der BGH die Beweislast für einen vom Vermieter verursachten Brandschaden
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Zur Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der mietvertraglichen Fürsorgepflicht durch den Vermieter (BGH 22.10.08, XII ZR 148/06, Abruf-Nr. 083584). |
Sachverhalt
Der Beklagte vermietete dem Kläger Teile einer Scheune zum Unterstellen von eigenen und fremden PKW. Selbst richtete er sich in der Scheune eine Arbeitsbühne ein. Während Reparaturarbeiten an einer Bremstrommel seines PKW geriet dieser in Brand. Das Feuer griff auf die Scheune über und zerstörte sie sowie die vom Kläger untergestellten PKW. Der Kläger nimmt den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Recht der weiteren Fahrzeugeigentümer auf Schadenersatz in Anspruch. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
Praxishinweis
Prüfungsrelevant sind Ansprüche auf Schadenersatz wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache gemäß § 536a Abs. 1 BGB (fehlende Brandschutzwände, Sprinklereinrichtung, Feuerlöscher) und wegen Pflichtverletzung (pVV) gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der Sächsischen GaragenVO hatte die Revision nicht aufgezeigt.
Eine Gewährleistungshaftung gemäß § 536a Abs. 1 BGB wegen der fehlenden Brandschutzvorrichtungen lehnt der BGH ab. Grund: Der Schaden ist nicht infolge eines Mangels der vermieteten Stellplätze entstanden.
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