01.07.2006 | Schönheitsreparaturen
Tapetenklausel gekippt: Das sind die Konsequenzen
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (BGH 5.4.06, VIII ZR 152/05, n.v., Abruf-Nr. 061462). |
Sachverhalt
Der Wohnungsmietvertrag enthält u.a. die folgenden Formularklauseln:
Die streitgegenständlichen Klauseln nach BGH 5.4.06, VIII ZR 152/05 |
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Die bei Einzug von der Vormieterin übernommenen Tapeten entfernten die auf Rückzahlung der Kaution klagenden Mieter bei Mietende nicht. Die Aufrechnung der beklagten Vermieterin mit den Kosten für die Entfernung der Tapeten blieb in allen Instanzen erfolglos.
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