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  • 01.07.2006 | Schönheitsreparaturen

    Tapetenklausel gekippt: Das sind die Konsequenzen

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
    Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (BGH 5.4.06, VIII ZR 152/05, n.v., Abruf-Nr. 061462).

     

    Sachverhalt

    Der Wohnungsmietvertrag enthält u.a. die folgenden Formularklauseln:  

     

    Die streitgegenständlichen Klauseln nach BGH 5.4.06, VIII ZR 152/05
    • § 8 Nr. 2: Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses entsprechend nachstehenden Fristen fällig werdenden Schönheitsreparaturen fachgerecht auszuführen (Küchen/Bäder/Duschen/Toiletten: alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen: alle 5 Jahre, übrige Räume/Fenster/Türen/Heizkörper: alle 6 Jahre) …

     

    • § 13 Nr. 1: Bei Mietende muss der Mieter dem Vermieter sämtliche Schlüssel aushändigen und die Mieträume in vertragsgemäßem Zustand (vgl. § 8) zurückgeben. Eine nach Ablauf der in § 8 Nr. 2 genannten Fristen entstandene, aber nicht erfüllte Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen muss der Mieter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachholen.

     

    • § 13 Nr. 2: Insbesondere muss der Mieter bei seinem Auszug die Räume reinigen, die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Bodenbeläge sowie Wand- und Deckentapeten beseitigen und die durch die Anbringung oder Beseitigung verursachten Schäden an Unterböden sowie Wand- oder Deckenputz beheben.
     

    Die bei Einzug von der Vormieterin übernommenen Tapeten entfernten die auf Rückzahlung der Kaution klagenden Mieter bei Mietende nicht. Die Aufrechnung der beklagten Vermieterin mit den Kosten für die Entfernung der Tapeten blieb in allen Instanzen erfolglos.  

     

    Praxishinweis