26.02.2009 | Schönheitsreparaturen
Wirksame Schönheitsreparaturklauseln
Eine Renovierungs- oder Vornahmeklausel ist wirksam, auch wenn der Mietvertrag daneben eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel enthält (BGH 18.11.08, VIII ZR 73/08, Abruf-Nr. 090507). |
Praxishinweis
Der VIII. Zivilsenat hat die Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel bereits wiederholt bejaht, auch wenn der Mietvertrag daneben eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel enthielt (BGH MK 07, 22, Abruf-Nr. 063501; MK 08, 37, Abruf-Nr. 073468; NJW 08, 1438). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat er mit Urteil vom 18.8.08 (MK 08, 178) - wenn auch ohne Entscheidungsrelevanz - ausdrücklich vermerkt, dass eine wirksame Übertragung der Schönheitsreparaturen nicht durch eine unwirksame Quotenabgeltungsklausel infiziert wird. Daran hält der BGH fest.
Der BGH bestätigt ferner seine Rechtsprechung, dass bei Vermietung einer bei Vertragsbeginn nicht renovierten Wohnung die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe eines Fristenplans jedenfalls wirksam ist, wenn die Renovierungsfristen (erst) mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen (BGHZ 101, 253). Nach der diesem Rechtsentscheid zugrunde liegenden Klausel waren die turnusmäßigen Schönheitsreparaturen „während der Mietzeit ... nach Maßgabe des Fristenplans“ auszuführen und es ergaben sich weder aus dieser Formulierung noch aus dem Fristenplan Anhaltspunkte dafür, dass diese Fristen auch einen vorvertraglichen Abnutzungszeitraum miteinbeziehen sollten. Gleiches gilt für folgende Klauseln:
Checkliste: Wirksame Schönheitsreparaturklauseln |
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