27.01.2010 | Schriftform
Besteht der AG-Vorstand aus mehreren Personen, ist ein Vertreterzusatz erforderlich
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Bei Abschluss eines Mietvertrags durch eine AG ist die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder eine Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch die Vorstandsmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben (BGH 4.11.09, XII ZR 86/07, Abruf-Nr. 094173). |
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines ab 10/01 auf 10 Jahre befristeten Mietvertrags über Gewerberäume nach vorzeitiger ordentlicher Kündigung durch die Klägerin als Mieterin. Am 18.3.02 einigten sich die Beklagte und die Klägerin, eine AG, auf eine Mieterhöhung. Die Klägerin wurde dabei durch die Vorstandsmitglieder G und K vertreten; unterzeichnet wurde die Vereinbarung nur von K.
Das LG hat antragsgemäß festgestellt, dass das Mietverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Klägerin vom 31.3.06 zum 30.9.06 geendet hat. Auf Revision der Klägerin hat der BGH das klageabweisende Urteil des KG Berlin aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Kündigung der Mieterin konnte das Mietverhältnis der Parteien nur vorzeitig beenden, wenn die Nachtragsvereinbarung vom 18.3.02 einen Schriftformmangel aufwies. Der BGH hat dies zu Recht bejaht. Ist bei Abschluss eines langfristigen gewerblichen Mietvertrags die gesetzliche Schriftform (§ 550 i.V. mit § 126 BGB) nicht gewahrt, gilt der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann gemäß § 578 BGB i.V. mit § 550 S. 2 BGB frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Gewerberaums gekündigt werden.
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