· Fachbeitrag · Schriftform
Auf die äußere Form der Urkunde kommt es an
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Enthält das Rubrum eines mit einer Aktiengesellschaft abgeschlossenen Mietvertrags oder eines Nachtrags keine Angaben über die Vertretungsregelung der Gesellschaft, ist die Schriftform des Vertrags auch dann gewahrt, wenn nur ein Vorstandsmitglied ohne Vertretungszusatz unterzeichnet hat (BGH 22.4.15, XII ZR 255/14, Abruf-Nr. 144758). |
Sachverhalt
Den mit der C-AG als Mieterin bis 30.11.08 befristet geschlossenen gewerblichen Mietvertrag haben deren Vorstand K und der Prokurist W unterzeichnet. Das Mietvertragsrubrum enthält keine Angaben über die Vertretung der Aktiengesellschaft. Diese kann laut Handelsregister nur von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied und einem Prokuristen vertreten werden. Mit dem 1. Nachtrag (15.3.04) wurde der Mieterin schriftformkonform das Recht eingeräumt, das Mietverhältnis nach Ablauf der Festmietzeit um fünf Jahre zu verlängern. Mit dem 2. Nachtrag (9.3.07) wurde für die Mieterin ein inhaltsgleiches Optionsrecht für weitere fünf Jahre vereinbart. Im Rubrum dieses Nachtrags ist die C-AG, vertreten durch den Vorstand, genannt. Unterzeichnet wurde der Nachtrag für die Mieterin durch K. Die Klägerin hat den Mietvertrag wegen Schriftformmangels vorzeitig ordentlich gekündigt. Ihre Räumungsklage hat in allen Instanzen keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Zweifelsfragen zum Anwendungsbereich des § 550 BGB sind in der Rechts- praxis ein unerschöpfliches Thema. Allein in den letzten zehn Jahren hat der XII. Zivilsenat mehr als 33 Entscheidungen zu § 550 BGB getroffen und wesentliche Kriterien für die Wahrung der Schriftform entwickelt. Die aktuelle Entscheidung ergänzt die bisherige Kasuistik um zwei neue Varianten.
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