01.08.2006 | Sommerstürme
Wie weit geht die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters?
Der Vermieter ist zwar verpflichtet, sein Gebäude nebst Außenanlagen so zu unterhalten, dass es ohne Gefährdung anderer den Witterungseinflüssen Stand hält. Ohne Beanstandungen muss er aber die Standfestigkeit von Mülltonnen nicht kontrollieren und überwachen (LG Coburg 19.5.06 und 9.6.06, 33 S 38/06, rkr., Abruf-Nr. 062069). |
Sachverhalt
Der klagende Mieter hatte seinen Pkw im Hof der Wohnanlage abgestellt. Dort war er durch einen Müllbehälter beschädigt worden, der auf Grund eines Sommersturms durch die Luft gewirbelt worden war. Der Mieter verlangte – erfolglos – vom Vermieter Ersatz der dabei entstandenen Schäden.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Der Vermieter musste für die Standsicherheit des Abfall-Containers sorgen. Dieser Verkehrssicherungspflicht war er nachgekommen. Der auf vier Rollen stehende Container war mit einer betätigten Pedalbremse sicher abgestellt. Zusätzliche Vorkehrungen musste der Vermieter nicht treffen. Zwar war die Bremse zum Schadenszeitpunkt nicht vollständig arretiert. Dies war aber dem Vermieter nicht anzulasten, da er keinen konkreten Anlass zur Überprüfung hatte und es im Zusammenhang mit Unwettern bisher keine Auffälligkeiten gegeben hatte (zu den Kontrollpflichten des Vermieters s.u., S. 134; zu seinen Verkehrssicherungspflichten ganz aktuell BGH 16.5.06, VI ZR 189/05, Abruf-Nr. 061923).