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  • 01.09.2005 | Streitwert

    Wie ist der Wert einer leugnenden Feststellungsklage zur Zahlung laufender Miete zu berechnen?

    Der Streitwert für eine die Verpflichtung zur Zahlung laufender Miete leugnende Feststellungsklage des Mieters ist nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO zu bestimmen (BGH 20.4.05, XII ZR 248/04, n.v., Abruf-Nr. 051466).

     

    Sachverhalt

    Die klagende Mieterin hat gegen die beklagte Vermieterin bezifferte Bereicherungs- bzw. Schadenersatzansprüche aus einem von ihr wegen arglistiger Täuschung angefochtenen zehnjährigen Mietvertrag über eine Telefonanlage geltend gemacht. Daneben hat sie die Feststellung begehrt, seit 7/03 nicht mehr zur Mietzahlung verpflichtet zu sein. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden, die Widerklage auf Zahlung einer weiteren Quartalsmiete hatte Erfolg. Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde endete ohne Antragstellung.  

     

    Praxishinweis

    Endet das Rechtsmittelverfahren, ohne dass der Rechtsmittelführer Anträge gestellt hat oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, Rechtsmittelanträge in dieser Frist nicht eingereicht, bemisst sich der Gebührenstreitwert gemäß § 47 Abs. 1 S. 2 GKG nach dem Wert der vollen Beschwer. Gleiches gilt nach § 47 Abs. 3 GKG im Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels oder im Verfahren über die Beschwerde gegen seine Nichtzulassung.  

     

    Für die Ermittlung der Beschwer sind die Schlussanträge des Rechtsmittelführers in der Vorinstanz und das dort erzielte Ergebnis zu vergleichen. Das bedeutet, dass zunächst die jeweiligen Einzelwerte zu ermitteln sind, wenn der Rechtsmittelführer – wie hier – neben einem bezifferten Leistungsantrag eine leugnende Feststellungsklage erhoben hat.