03.01.2011 | Terrorversicherung
Umlagefähigkeit einer Terrorversicherung im Mietrecht und Versicherungspflicht einer WEG
von RA Markus Wolf, Düsseldorf
Der Abschluss einer Terrorversicherung ist aktueller denn je. Der folgende Beitrag zeigt, was Vermieter beim Abschluss und der Umlage der Kosten einer Terrorversicherung beachten müssen und ob eine WEG verpflichtet sein kann, eine Terrorversicherung abzuschließen.
Begriffsbestimmung und rechtliche Einordnung
Die Anschläge vom 11.9.01 haben rechtlich eine Zäsur bewirkt. War bis dahin das Risiko von Terroranschlägen in der allgemeinen Gebäudeversicherung (kostenlos) mitversichert, sind solche Schäden jetzt nur noch durch eine separate Terrorversicherung mit beträchtlichen Prämien abzudecken. Welche Risiken versichert sind, klärt der Begriff des Terrorakts.
Definition des Terrorakts (§ 1 Nr. 2 Allgemeine Bedingungen für die Terrorversicherung) |
Unter Terrorakten sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele zu verstehen, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. |
Die Definition ist gleichermaßen restriktiv wie extensiv. Restriktiv, da nur solche Gewaltakte den Begriff des Terrorakts erfüllen, die mit einem der vorgenannten Motive erfolgen. Extensiv, da nicht erforderlich ist, dass der Terrorakt tatsächlich die Bevölkerung in Angst oder Schrecken versetzt und/oder auf das Handeln einer Regierung oder staatlicher Institutionen Einfluss hat. Vielmehr ist es ausreichend, wenn die jeweiligen Handlungen hierzu abstrakt geeignet sind. Die Terrorversicherung ist nach einhelliger Rechtsprechung eine Sachversicherung i.S. des § 2 Nr. 13 BetrKV. Hierzu gehören die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden. Da Terroranschläge in der Regel mit Explosionen einhergehen und regelmäßig die Gebäudesubstanz erheblich schädigen, wenn nicht zerstören, erfüllt die Terrorversicherung ohne Weiteres den Begriff der Sachversicherung. Hinzu kommt, dass die Aufzählung in § 2 Nr. 13 BetrKV nicht abschließender Natur ist.
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