01.10.2005 | Tierhaltung
Kampfhund nicht immer ein Kündigungsgrund
Berechtigt das Halten eines Kampfhundes durch den Mieter den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 1 S. 1 BGB? Diese Frage hat nun das LG Berlin für einen American Steffordshire verneint (GE 05, 871). Es hielt nicht einmal die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung nach § 573 BGB für gegeben. Grund: Der Mietvertrag verbot die Hundehaltung nicht. Das Tier durfte zudem nach der einschlägigen HundeVO gehalten werden.
Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 180 | ID 88727