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  • · Fachbeitrag · Tierhaltung

    Beschwer des Mieters bei Klageabweisung gegen Tierhaltungsverbot kann über 600 EUR liegen

    | Die Anforderungen an die Wirksamkeit eines formularmäßigen Tierhaltungsverbots in einem Wohnraummietvertrag und die Frage, ob die Haltung von Haustieren zum vertragsgemäßen Gebrauch i. S. v. § 535 Abs. 1 BGB gehört, wenn eine mietvertragliche Regelung fehlt, sind durch BGH MK 08, 27 (Abruf-Nr. 073748 ) und MK 13, 93 (Abruf-Nr. 131181 ) geklärt. Ungeklärt war bisher, wie der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zu bemessen ist, wenn die Klage auf Zustimmung zur Tierhaltung abgewiesen wird. Dies holt der BGH jetzt nach. |

    Sachverhalt

    Die Kläger (Rentner) sind Mieter einer Wohnung der Beklagten und hielten dort fast vierzig Jahre Hunde, zuletzt eine Schäferhündin. Nach deren Tod baten sie die Beklagte vergeblich, die Haltung eines neuen Hundes in der Wohnung zu genehmigen. Die Beklagte machte geltend, die Kläger hätten mit ihrem vorherigen Hund den Hausfrieden gestört und Gemeinschaftsflächen nicht vertragsgemäß genutzt. Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, wonach die Hundehaltung „für die psychische Situation der Kläger sinnvoll“ sei, haben diese beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihnen die Haltung eines Hundes, der älter als vier Jahre, erzogen und ruhig, maximal 30 cm groß sowie maximal 75 cm lang sei ‒ mit Ausnahme eines Kampfhundes, eines Dobermanns, eines Rottweilers und dergleichen ‒ zu genehmigen.

     

    Das AG verneint den Zustimmungsanspruch und weist die Klage ab. Den Gebührenstreitwert setzt es auf 1.200 EUR fest. Zu dessen Begründung hat es das „Interesse der Kläger“ und insbesondere den Umstand angeführt, N„dass diese sich auch auf medizinische Gründe berufen“ hätten. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 600 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sei nicht erreicht. Die Kammer bemesse das Interesse eines Mieters an der Haltung eines Tiers in der gemieteten Wohnung regelmäßig mit 400 EUR. Der BGH nimmt einen Wert des Beschwerdegegenstands von 1.200 EUR an und verweist den Rechtsstreit an das LG zurück.