01.01.2007 | Tipps und Tricks
Amt für Wohnungswesen einschalten: So sparen Sie Geld und sichern Beweise
Die Situation kennen Sie sicher: Der Mieter behauptet erhebliche Mängel der Mietsache, die – wenn sie zuträfen – ein Bewohnen der Wohnung eigentlich unmöglich machen. Besonders häufig: erhebliche Feuchtigkeitsschäden. „Das Wasser“, so die Mieter in diesen Fällen „läuft die Wände runter“. Wenn nach Inaugenscheinnahme des Vermieters das Problem nicht gelöst wird, bleibt regelmäßig nur eine gerichtliche Klärung im Erkenntnisverfahren oder im selbstständigen Beweisverfahren. Das kostet wegen der Sachverständigengebühren viel Geld, das insbesondere die überwiegend nicht rechtschutzversicherten Vermieter aus eigener Tasche vorstrecken müssen, es aber selbst im Erfolgsfall wegen der teilweise eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Vertragspartners oft nicht erstattet bekommen. Hier hilft die folgende Vorgehensweise:
Landeswohnungsgesetz – das unbekannte Wesen
Nach dem Landeswohnungsgesetz – soweit im jeweiligen Bundesland vorhanden – haben die Gemeinden die Aufgabe, auf die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen und die ordnungsmäßige Nutzung von Wohngebäuden, Wohnungen und Wohnräumen hinzuwirken und die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sind dort Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des für den Gebrauch zu Wohnzwecken geeigneten Zustandes notwendig gewesen wären, kann die Gemeinde z.B. nach § 5 WoG NW anordnen, dass der Verfügungsberechtigte diese Arbeiten nachholt.
Voraussetzungen der Anordnung
Die Anordnung setzt voraus, dass der Gebrauch zu Wohnzwecken erheblich beeinträchtigt ist oder die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung besteht. Nach § 5 Abs. 2 WoG NW ist der Gebrauch insbesondere erheblich beeinträchtigt, wenn
- Dächer, Wände, Decken, Fußböden, Fenster oder Türen keinen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse oder gegen Feuchtigkeit bieten,
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