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  • 29.03.2010 | Umwandlung

    Identitätswahrende Umwandlung einer GbR ist keine unzulässige Unterverpachtung

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Die identitätswahrende Umwandlung einer GbR auf der Pächterseite zunächst in eine OHG und danach - formwechselnd - in eine GmbH (§§ 190 ff. UmwG), die nunmehr als Pächterin auftritt, bedeutet keine Überlassung der Pachtsache an einen Dritten (BGH 27.11.09, LwZR 15/09, Abruf-Nr. 100253).

     

    Sachverhalt

    Die Kläger sind Miteigentümer landwirtschaftlich genutzter Flächen, die sie mit schriftlichem Vertrag für 12 Jahre (bis 30.9.16) an eine Pächter GbR (Beklagte zu 1) verpachteten. Deren Gesellschafter waren die Beklagten zu 2 und 3. Diese wandelten die GbR in eine OHG um und ließen sie ins Handelsregister eintragen. Im Weiteren erklärten die Beklagten zu 2 und 3 als Gesellschafter der OHG deren Umwandlung in eine GmbH (Beklagte zu 4). Deren Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 17.1.07. Zugleich wurde die OHG im Handelsregister gelöscht. Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 4 waren zunächst die Beklagten zu 2 und 3. In 1/07 traten sie ihre Geschäftsanteile an einen Dritten ab und wurden als Geschäftsführer abberufen. Die Kläger verlangen von den Beklagten die Herausgabe der Pachtflächen. Sie haben sowohl in der Klageschrift als auch in weiteren Schriftsätzen vorsorglich erneut die Kündigung des Pachtverhältnisses erklärt. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der BGH hat die Beklagten zu 2 bis 4 allein wegen eines Schriftform-mangels des Ursprungsvertrags zur Herausgabe verurteilt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Kernpunkt der Entscheidung sind die Auswirkungen der Umwandlung einer Pächter-GbR in eine OHG und deren formwechselnde Umwandlung in eine GmbH auf den Pachtvertrag und die (Nach-) Haftung der Gesellschafter. Das Berufungsgericht hat ein Recht der Kläger zur außerordentlichen fristlosen Kündigung nach §§ 589 Abs. 1 Nr. 1, 594e Abs. 1 BGB i.V. mit § 543 Abs. 1 und 2 Nr. 2 BGB zutreffend verneint. Der Verpächter landwirtschaftlich genutzter Flächen hat dieses Kündigungsrecht, wenn der Pächter ohne seine Erlaubnis die Nutzung einem Dritten überlässt. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Die Beklagte zu 1 ist unter Wahrung ihrer Identität in eine OHG umgewandelt worden. Sie hat nur ihre Rechtsform geändert. Es liegt keine Neugründung vor. Das Vermögen der GbR ist mit allen Rechten und Pflichten auf die OHG übergegangen, ohne dass es einer Übertragung im Einzelnen bedurfte. Folge: Auch das Pachtverhältnis besteht ohne Weiteres mit der OHG fort (zum Übergang eines Mietvertrags BGH NJW 67, 821).  

     

    Die OHG ihrerseits ist formwechselnd und identitätswahrend nach §§ 190 ff. UmwG in die Beklagte zu 4 umgewandelt worden. Folge: Sie besteht in der Rechtsform einer GmbH weiter (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Ein Pächterwechsel und ein Wechsel in der Person des bisherigen Nutzers der Flächen ist mit der Umwandlung somit nicht eingetreten.