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  • 25.08.2009 | Verbotene Eigenmacht

    Darf auch der Grundstücksmieter Fremdparker abschleppen lassen?

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadenersatz von dem Fahrzeugführer verlangen
    (BGH 5.6.09, V ZR 144/08, Abruf-Nr. 091970).

     

    Sachverhalt

    Das Grundstück des Beklagten wird als Parkplatz mehrerer Einkaufsmärkte genutzt. Ein dort gut sichtbares Schild enthält folgende Hinweise: „Mo.-Sa. 6.00-21.00 Uhr nur für Kunden und Mitarbeiter des Nahversorgungszentrums. Parken nur mit Parkuhr. Parkzeit 1,5 h (daneben ist eine Parkscheibe abgebildet). Parken nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen! Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt (daneben ist ein Abschlepp-Piktogramm abgebildet)“.  

     

    Der Beklagte hatte mit einem Abschleppunternehmen und einem Inkassounternehmen folgende Vereinbarung getroffen: „Der Eigentümer beauftragt das Abschleppunternehmen (A), unberechtigt parkende oder versperrend abgestellte Fahrzeuge von dem Grundstück abzuschleppen und zu entfernen. Die Durchführung des Abschleppvorgangs setzt voraus, dass sich A zuvor darüber vergewissert, dass dieses Fahrzeug nicht über eine Parkberechtigung verfügt bzw. sich der Fahrzeugführer nicht in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug aufhält oder dieser der Aufforderung zum Entfernen bzw. ordnungsgemäßen Abparken des Fahrzeugs nicht sofort nachkommt.“  

     

    Der unbefugt auf dem Parkplatz abgestellte PKW des Klägers wurde zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr abgeschleppt. Auf dem Gelände des A löste ihn der Kläger am späten Abend gegen Zahlung von 150 EUR Abschleppkosten und 15 EUR Inkassogebühren aus. Seine Klage auf Rückzahlung war lediglich in Höhe der Inkassokosten erfolgreich.