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  • · Fachbeitrag · Einstweiliger Rechtsschutz

    „Kurzer Prozess“: Wenn der Vermieter die Wohnung eigenmächtig räumt

    von Assessor jur. Harald Büring, Düsseldorf

    | Immer wieder kommt es vor, dass Vermieter eigenmächtig einen Mieter aus seiner Wohnung aussperren, ohne gegen diesen einen entsprechenden Vollstreckungstitel zu besitzen. Manche Vermieter schrecken auch nicht davor zurück, die Gegenstände des Mieters zu entsorgen und die Wohnung weiter zu vermieten. Hier stellt sich die Frage, inwieweit sich der betroffene Mieter gegen diesen „Rausschmiss“ mittels einstweiliger Verfügung zur Wehr setzen kann. |

    1. Typische Beispielsfälle

    Eine einstweilige Verfügung setzt voraus, dass der Mieter sich auf einen Verfügungsanspruch ‒ in Gestalt eines Anspruchs auf Unterlassung vor allem wegen Besitzstörung oder Besitzentziehung ‒ sowie einen Anordnungsgrund wegen Eilbedürftigkeit beruft. Darüber hinaus kommt u. U. eine Klage des Mieters auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Betracht. Ob dieses Vorgehen Erfolg versprechend ist, zeigen die folgenden Beispielsfälle.

     

    • Fall 1: Vermieter sperrt Mieter aus ‒ dieser bricht wieder ein

    Mieter M. hatte ein Apartment gemietet. Der Mietvertrag sah eine Befristung bis zum 1.3.17 vor. Nachdem M. 14 Tage nach Ablauf der Befristung nicht ausgezogen war, forderte ihn Vermieter V. vergeblich dazu auf. Etwa zwei Monate später erlebte M. eine böse Überraschung, als er nach Hause kam. V. hatte das Schloss ausgetauscht. M. konnte seine Wohnung nicht mehr betreten. Das wollte sich M. nicht gefallen lassen. Nachdem ihn die Mitarbeiter des V. nicht in die Wohnung gelassen hatten, verschaffte er sich etwa zwölf Stunden später selbst Zutritt. Hierzu schlug er eine Fensterscheibe ein und öffnete die Terrassentür. Am folgenden Tag drangen die Mitarbeiter des V. in die Wohnung ein und entfernten die Sachen des M. Fünf Tage später erwirkte M. gegen V. eine einstweilige Verfügung. Nach deren Inhalt musste V. dem M. vor allem den Besitz an der Wohnung wieder einräumen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. V. kündigte ihm daraufhin fristlos und hilfsweise ordentlich. Darüber hinaus legte er gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein. V. berief sich darauf, dass M. in Zahlungsverzug sei. Des Weiteren habe er in der Wohnung kinderpornografisches Material entdeckt. Außerdem habe er die Wohnung an eine juristische Person weitervermietet.