21.07.2010 | Videoüberwachung
Hände weg von der Installation von Überwachungskameras im Mietshaus
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Bei der Installation von Überwachungskameras auf einem privaten Grundstück kann das Persönlichkeitsrecht eines vermeintlich überwachten Nachbarn schon aufgrund einer Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reicht dazu aber nicht aus (BGH 16.3.10, VI ZR 176/09, Abruf-Nr. 101249). |
Sachverhalt
Die Beklagte installierte im Auftrag der Kläger an ihrer gemieteten Doppelhaushälfte sieben Videokameras zur Überwachung des Grundstücks. Die Kameras waren so installiert und eingestellt, dass eine Überwachung ausschließlich des Grundstücks der Kläger erfolgte. Durch (manuelle) Veränderungen der Kameraeinstellungen hätten allerdings auch Vorgänge auf dem Nachbargrundstück erfasst werden können. Nach Inbetriebnahme wurden die Kläger von Grundstücksnachbarn erfolgreich auf Entfernung der Kameras in Anspruch genommen. Die Klage auf Ersatz der ihnen durch den Rechtsstreit mit den Grundstücksnachbarn entstandenen Kosten ist erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der BGH klärt wichtige Fragen der Zulässigkeit einer Videoüberwachung. Hintergrund des Rechtsstreits ist die vom BGH zurückgewiesene Ansicht der Kläger, die Beklagte hätte sie als Werkunternehmerin auf die Möglichkeit einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Nachbarn hinweisen müssen. Den Klägern steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Prozesskosten aus den §§ 634 Nr. 4, 280 BGB zu.
Die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, kann einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. Dies gilt selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht. Dabei muss die Frage, ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung beantwortet werden (BGH VersR 95, 841).
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