01.11.2005 | Vollstreckungspraxis
Verurteilter Vermieter kann keine Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung einwenden
Der zur Vornahme einer vertretbaren Handlung verurteilte Schuldner kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geltend machen, die Vornahme der Handlung sei für ihn unzumutbar (geworden) oder führe nicht zum Erfolg (BGH 7.4.05, I ZB 2/05, WuM 05, 528, Abruf-Nr. 052088). |
Sachverhalt
Der Schuldner war rechtskräftig verpflichtet, bestimmte Mängel der von ihm an die Gläubiger vermieteten Wohnung zu beseitigen. Da er diese nicht behoben hat, hat das AG die Gläubiger auf Antrag zur Vornahme der Mängelbeseitigung ermächtigt und den Schuldner verurteilt, an sie dafür einen Kostenvorschuss zu leisten. Das Beschwerdegericht hat die Ermächtigung auf die Ausführung eines Teils der Arbeiten beschränkt und den Kostenvorschuss herabgesetzt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren wurde übereinstimmend vorgetragen, das Wohnhaus sei mittlerweile durch einen Brand völlig zerstört worden. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass sich die zuerkannten Vollstreckungsanträge der Gläubiger erledigt haben.
Praxishinweis
Erklärt der Gläubiger – wie hier – seinen Vollstreckungsantrag einseitig für erledigt, sind im Vollstreckungsverfahren ebenso wie im Zivilverfahren die zur einseitigen Erledigungserklärung entwickelten Grundsätze anzuwenden, sofern das Verfahren – wie bei Anträgen nach § 887 ZPO – kontradiktorisch ausgestaltet ist (BGH WuM 05, 139). Zu prüfen ist daher nur, ob der Vollstreckungsantrag bis zum geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und, wenn dies der Fall war, ob er durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Sind beide Voraussetzungen erfüllt, ist die Hauptsacheerledigung festzustellen. Anderenfalls ist der Vollstreckungsantrag abzulehnen. Der I. Zivilsenat bestätigt die Rechtsprechung des IXa-Zivilsenats (BGH, a.a.O.), dass die Erledigung der Hauptsache von der das Verfahren betreibenden Partei auch im Rechtsbeschwerdeverfahren jedenfalls noch einseitig erklärt werden kann, wenn das Ereignis, das die Hauptsache erledigt haben soll (hier: die Zerstörung der Wohnung der Gläubiger), als solches außer Streit steht.
Hieran gemessen konnte die Rechtsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn der Schuldner ohne die zur Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung führende und das erledigende Ereignis darstellende Zerstörung des Hauses mit seinen sonstigen Einwendungen im Vollstreckungsverfahren zu hören war. Der BGH hat dies zu Recht verneint. Zwar hat der IXa-Zivilsenat unter Hinweis auf den Wortlaut des § 887 ZPO und aus Gründen der Prozessökonomie den Einwand des Schuldners, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt, auch im Vollstreckungsverfahren zugelassen (BGH NJW 05, 367). Das hat zur Folge, dass über den Erfüllungseinwand des Schuldners ggf. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben ist. Es handelt sich aber nicht mehr um einen Erfüllungseinwand, wenn der Schuldner sich darauf beruft, die Vornahme der titulierten Handlung belaste ihn unzumutbar oder könne nicht zum Erfolg führen, weil die Mängel ohne eine Komplettrenovierung des gesamten Hauses nicht zu beheben seien. Über solche Einwendungen muss das Vollstreckungsgericht nicht befinden.
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