01.01.2006 | Vorenthaltung der Mietsache
Mieter schuldet keine Nutzungsentschädigung über den Tag der Rückgabe hinaus
Der Vermieter kann nur für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen. Diese endet mit dem Tag der Rückgabe der Mietsache an den Vermieter (BGH 5.10.05, VIII ZR 57/05, n.v., Abruf-Nr. 053318). |
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 28.1.03 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit der beklagten Vermieterin zum 30.4.03. Die Rückgabe der Wohnung erfolgte am 15.5.03. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für den gesamten Monat Mai 03 Nutzungsentschädigung zahlen muss. Das Berufungsgericht hat der Beklagten einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für die zweite Hälfte des Monats Mai versagt. Auch ihre Revision blieb erfolglos.
Praxishinweis
Ob bei Rückgabe der Mietsache an einem zwischen den Parteien nicht vereinbarten Tag innerhalb eines Monats Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB bis zum Schluss der Mietzinsberechnungsperiode oder nur bis zum Tag der Übergabe geschuldet wird, ist insbesondere in der OLG-Rechtsprechung umstritten (vgl. Nachweise auf S. 4 der Urteilsgründe).
Der erstmals mit dieser Frage befasste BGH hat klargestellt: § 546a Abs. 1 BGB soll Druck auf den Mieter ausüben, die geschuldete Rückgabe der Mietsache zu vollziehen. Es liegt allein an ihm, die Rechtsfolgen des § 546a Abs. 1 BGB zu vermeiden oder zu beenden. Solange er dem Vermieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses vorenthält, soll der Mieter nicht besser stehen, als er bei Fortdauer des Mietvertrags gestanden hätte. Deshalb gewährt § 546a Abs. 1 BGB dem Vermieter bis zum Tag der Rückgabe der Mietsache eine Mindestentschädigung. Diese ist in ihrer Höhe weder davon abhängig, ob und inwieweit dem Vermieter aus der Vorenthaltung der Mietsache ein Schaden erwachsen ist, noch davon, ob der Mieter aus dem vorenthaltenen Mietgegenstand einen entsprechenden Nutzen hat ziehen können.
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