26.02.2009 | Wasserversorgung
Wer ist Vertragspartner des Versorgers?
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
Ein Vertrag über die Erbringung von Ver- und Entsorgungsleistungen für ein Grundstück kommt dann nicht durch Annahme einer sog. Realofferte mit dem Grundstückseigentümer zustande, wenn das Versorgungsunternehmen diese Leistungen gegenüber einem Dritten (hier: Grundstücksnutzer) aufgrund eines mit diesem bestehenden Vertrags erbringt. Dafür ist es ohne Bedeutung, ob der mit dem Dritten bestehende Vertrag ausdrücklich oder nur konkludent geschlossen ist (BGH 10.12.08, VIII ZR 293/07, Abruf-Nr. 090472). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist ein Versorgungsunternehmen, das das Grundstück der Beklagten mit Trinkwasser versorgt und von anfallendem Schmutz- und Niederschlagswasser entsorgt. Sie beansprucht von der Beklagten, die sie aufgrund der Eigentümerstellung als ihre Vertragspartnerin ansieht, für die von 12/04 bis 9/05 auf privatrechtlicher Grundlage erbrachten Ver- und Entsorgungsleistungen Leistungsentgelte (80.725,97 EUR). Diese hatte die Klägerin - wie schon in der Zeit davor - der inzwischen insolventen Grundstücksmieterin ohne Beteiligung der Beklagten direkt in Rechnung gestellt. Auf Revision der Beklagten hat der BGH die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens liegt grundsätzlich ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten Realofferte, welche von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Durch diesen Rechtsgrundsatz, der im seinerzeit geltenden § 2 Abs. 2 der Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Energie- und Wasserversorgung (AVBEltV, AVBGasV, AVBWasserV, AVBFernwärmeV) lediglich wiederholt worden ist, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf ab, einen ersichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand bei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (BGH NJW 06, 1667).
Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrags ist typischerweise der Grundstückseigentümer bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt.
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