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  • 01.04.2005 | WEG

    ABC der Geschäftswerte in WEG–Verfahren

    von RA Norbert Slomian, Heilbronn

    Die Zahl der Eigentumswohnungen in Deutschland hat mittlerweile die Fünf-Millionen-Grenze überschritten. Damit verbunden steigt auch die Zahl der WEG-Verfahren. Ob diese Verfahren wirtschaftliche Grundlage einer anwaltlichen Tätigkeit sein können, hängt unter anderem von der Frage der typischen Gegenstandswerte ab, nach denen der Anwalt seine Tätigkeit abrechnen kann. In den nächsten Ausgaben von „Mietrecht kompakt“ werden daher alphabetisch die wichtigsten Entscheidungen hierzu aufbereitet. Die Beitragsreihe beginnt mit der Darstellung der gesetzlichen Grundzüge.  

     

    Was ist bei der Ermittlung des Geschäftswerts zu berücksichtigen?

    Grundnorm ist § 48 Abs. 3 WEG. Danach setzt das Gericht den Wert nach dem Interesse der Beteiligten von Amts wegen fest. Dieses Interesse kann im Einzelfall beträchtlich sein. Demgegenüber dürfen Gebührenregelungen den Zugang zu Gericht nicht unzumutbar erschweren. § 48 Abs. 3 WEG ist daher verfassungskonform auszulegen (BVerfG NJW 92, 1673).  

     

    Eine schematische Begrenzung des Geschäftswerts erfolgt durch die Regelung gleichwohl nicht. Abzustellen ist auf das aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ermittelte Interesse aller Beteiligten und den daraus dem Einzelnen – auch unter Berücksichtigung der Kostentragungspflicht (Staudinger/Wenzel, BGB, § 48 WEG Rn. 16; a.A. OLG Hamm NZM 01, 549) – erwachsenden Kosten zu seinem Interesse. Stehen die Kosten zum Eigeninteresse nicht außer Verhältnis, kommt weder nach Gesetz noch von Verfassung wegen eine Ermäßigung des Geschäftswerts in Betracht (Staudinger/Wenzel, a.a.O.).