09.11.2010 | WEG
Anspruch des Verwalters auf Vergütung trotz Aufhebung des Bestellungsbeschlusses
Wird der Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung mit Erfolg angefochten, ist er rückwirkend unwirksam. Dies ist von Bedeutung in Fällen, in denen z.B. ein Verwalter bestellt wurde und sein Honorar schon erhalten hat. In einem vergleichbaren Fall entschied das OLG München (21.6.06, 34 Wx 28/06, Abruf-Nr. 091242), dass die Verwaltervergütung durch die Gemeinschaft zurückgefordert werden kann. Dies gilt allerdings nicht unbeschränkt. Jedenfalls für den Zeitraum zwischen Bestellung des Verwalters und dem Tag der Eigentümerversammlung in der die Abberufung beschlossen wurde, steht dem Verwalter das vereinbarte Honorar zu. Zögert er die Eigentümerversammlung hinaus, die zum Zwecke seiner Abberufung abgehalten werden soll, ist die Geltendmachung von Honorar für den Verzögerungszeitraum rechtsmissbräuchlich.