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  • 09.11.2010 | WEG

    Aufstellung der Tagesordnung kein Privileg des WEG-Verwalters

    Häufig weigern sich Wohnungseigentumsverwalter, in die Ladung zur nächsten Wohnungseigentumsversammlung bestimmte Tagesordnungspunkte aufzunehmen. Das hat oft gute Gründe, z.B. wenn dem Verwalter bekannt ist, dass ein bestimmter Eigentümer den fraglichen Tagesordnungspunkt nur braucht, um einen mehrheitlich längst erledigten Punkt zum „xten Mal“ zu diskutieren. Es gibt aber auch die Fälle, in denen die Weigerung des Verwalters allein seinen Interessen dient, z.B. in einem aktuellen Fall des OLG Frankfurt (18.8.08, 20 W 426/05, Abruf-Nr. 091238):  

     

    Der Fall des OLG Frankfurt 18.8.08, 20 W 426/05, Abruf-Nr. 091238

    Ein Bauträger war zugleich Verwalter der von ihm errichteten Wohnungseigentumsanlage. Es kam zum Streit zwischen ihm und den Wohnungseigentümern einmal um Mängelbeseitigungsansprüche, zweitens um die Entlastung des Verwalters und drittens um die Weigerung des Verwalters, bestimmte Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Wohnungseigentümerversammlung zu setzen.  

     

    Der dritte Streitpunkt - Aufstellung der Tagesordnung - bildete den Schwerpunkt der Entscheidung des OLG Frankfurt. Es entschied, dass die Aufstellung der Tagesordnung jedenfalls kein Verwalter- privileg sei, wenn die Aufnahme eines bestimmten Tagesordnungspunktes ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche.  

     

    Verwaltungspraxis

    In der Praxis nimmt der Verwalter die Punkte auf, hinsichtlich derer er einen Regelungsbedarf sieht. Falls tatsächlich ein Wohnungseigentümer noch einen weiteren Punkt als regelungsbedürftig ansieht, macht er dies im Rahmen eines Antrags zur Geschäftsordnung geltend. Die Wohnungseigentümer können dann entscheiden, ob sie über den Punkt abstimmen wollen oder nicht („Nichtbeschluss“).  

    Rechtsprechung

    Tatsächlich muss kein Wohnungseigentümer das Risiko eines Nichtbeschlusses hinnehmen. Vielmehr ist es ständige Rechtsprechung, dass er die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte verlangen kann. Im Einzelnen:  

     

    • Die Aufstellung der Tagesordnung ist eine Verwaltungsmaßnahme.