01.08.2006 | WEG
Beiträge zur Instandhaltungsrückstellung: Zu welchem Zeitpunkt steuerlich abzugsfähig?
Dass vermietende Wohnungseigentümer Beiträge zur Instandhaltungsrückstellung steuerlich geltend machen können, ist völlig unbestritten. Fraglich ist nur, in welchem Veranlagungszeitraum (= Kalenderjahr) die Beiträge als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.
Bisherige Rechtsprechung des BFH
Der BFH vertritt seit 1988 die Auffassung, dass die Beiträge erst in dem Kalenderjahr Steuer mindernd geltend gemacht werden dürfen, in dem die Gelder tatsächlich vom Wohnungseigentumsverwalter für die Instandhaltung/-setzung ausgegeben werden (BFH 26.1.88, IX R 119/83). Er begründet seine Rechtsauffassung damit, dass erst in dem Augenblick, in dem der Verwalter die zuvor eingesammelten Gelder tatsächlich ausgibt, feststeht, ob es sich um Erhaltungsaufwand im steuerrechtlichen Sinn oder um Herstellungsaufwand handelt.
Die Finanzverwaltung teilt die Rechtsauffassung des BFH (Abschnitt H 161 EStR, Stichwort „Werbungskosten“, dritter Anstrich).
Bestätigung durch die neuere Rechtsprechung:
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