01.06.2007 | WEG
Beschluss-Sammlung nach neuem Recht
Erwerber von Wohnungseigentum sind an Beschlüsse gebunden, die schon vor ihrer Eintragung im Wohnungsgrundbuch gefasst wurden. Daher ist es für jeden Erwerber wichtig, diese Beschlüsse zu kennen. Dahingehende Erleichterungen bringt das WEG in der ab dem 1.7.07 geltenden novellierten Fassung. Der folgende Beitrag fasst das Wichtigste zusammen.
Erfordernis einer Beschluss-Sammlung
Nach § 24 Abs. 7 S. 1 WEG ist das Führen einer Beschluss-Sammlung nun obligatorisch. Geregelt ist allerdings nur das „Ob“. Die Form der Sammlung ist nicht vorgegeben. Vom Stehordner bis zur elektronischen Form ist alles zulässig – soweit die (lediglich) gespeicherten Daten jederzeit (per Ausdruck) zugängig gemacht werden können.
Was muss eingetragen werden?
Einzutragen ist nur der Wortlaut der Beschlüsse. Urteile sind nur mit der Urteilsformel einzutragen (§ 24 Abs. 7 S. 2 WEG). Die Beschlüsse und gerichtliche Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren (§ 24 Abs. 7 S. 3 WEG). Es empfiehlt sich, auch Vergleiche einzutragen.
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