· Fachbeitrag · WEG-Novelle
Notmaßnahmen und Einsicht in Unterlagen
von RAin Kornelia Reinke (www.schiffer.de), Bonn
| Der dritte und letzte Teil der Beitragsreihe zu § 18 WEG n. F. befasst sich mit der Befugnis des einzelnen Wohnungseigentümers, Notmaßnahmen vorzunehmen sowie mit dem Individualanspruch jedes Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. |
1. Notmaßnahmen
§ 18 Abs. 3 WEG n. F. enthält die Befugnis, aber auch die Pflicht jedes Eigentümers, Notmaßnahmen ohne Zustimmung der anderen Eigentümer vorzunehmen, um einen dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schaden abzuwenden. Die Vorschrift begründet jedoch keine Vertretungsmacht für die anderen Eigentümer oder für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Grüneberg/Wicke, BGB, 82. Aufl., § 18 Rn. 16).
Voraussetzung für die Notgeschäftsführung ist das Bestehen eines unmittelbar drohenden Schadens für das Gemeinschaftseigentum. Dazu gehören auch Sondernutzungsrechte oder Gemeinschaftsvermögen. § 18 Abs. 3 WEG n. F. greift nicht, wenn ein Schaden am Sondereigentum droht. Hier können sich aber Ansprüche nach §§ 677 ff., 812 ff. BGB ergeben (Hügel/Elzer, WEG, § 18 Rn. 125).
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