01.07.2006 | WEG
Betreten einer Wohnung: Duldungspflicht – ja oder nein?
Ein Zweifamilienhaus ist in Wohnungseigentum aufgeteilt. Das Sondereigentum an der Erdgeschosswohnung steht A. zu, das Sondereigentum an der Obergeschosswohnung dem B. Über dem Sondereigentum des B. befindet sich ein Spitzboden, der weder A. noch B. zugeordnet ist und nur über die Wohnung des B. betreten werden kann. A. verlangte von B., durch dessen Wohnung gehen zu dürfen, um den Spitzboden auf Reparaturbedarf zu untersuchen. B. verweigert dies. Zu Recht?
Die gesetzliche Regelung
Gemäß § 14 Nr. 4 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, das Betreten der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist. In einem vergleichbaren Fall hat daher das OLG München kürzlich diese Frage zwar nicht abschließend entschieden (22.2.06, 34 Wx 133/05, Abruf-Nr. 061716). Es hat aber klargestellt, dass es für eine Duldungspflicht nicht genügt, dass das Dach bereits in der Vergangenheit schadhaft war. Vielmehr musste die Vorinstanz Feststellungen treffen, ob eventuelle Beschädigungen des Dachs von außen – also ohne Betreten des Sondereigentums – festgestellt werden können.
Hinweise für die Beratungspraxis
Wenn Sie gefragt werden, ob ein Betretungsrecht durchsetzbar ist, sollten Sie beachten, dass die Rechtsprechung das Betretungsrecht unter Beachtung des Art. 13 GG restriktiv auslegt und dass außerdem das WEG das Kriterium der „Erforderlichkeit“ vorgegeben hat.
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