18.12.2009 | WEG
Dauerfrage: Altes oder neues Recht?
von RA Norbert Slomian, FA Mietrecht und WEG-Recht, Heilbronn
Auch nach über zwei Jahren WEG-Reform werden immer noch Fragen des Übergangsrechts geklärt. Die gesetzliche Regelung lautet hierzu:
Übergangsregelung: § 62 Abs.1 WEG |
Für die am 1. Juli 2007 bei Gericht anhängigen Verfahren in Wohnungseigentumssachen ... sind die durch die ... geänderten Vorschriften ... dieses Gesetzes ... in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
Der Fall des LG Dortmund
Da der 1.7.07 ein Sonntag war, lag die Vermutung nahe, dass es keine besonderen Fragestellungen geben werde. Die Hoffnung war trügerisch. Das LG Dortmund entschied rasch nach dem Inkrafttreten der Reform: „Der Gesetzgeber hat die Bedeutung des juristischen Fachbegriffs der Anhängigkeit nicht in seiner vollen Tragweite erkannt“. Auf ein am 1.7.07 anhängig werdendes Verfahren (Einreichung der Klage bzw. Antragsschrift) wäre nach dem Wortlaut noch das alte Recht anzuwenden gewesen. Nach Sinn und Zweck der Übergangsregelung befand das LG Dortmund, dass abweichend vom Wortlaut für die an diesem Tag eingehenden Verfahren bereits neues Recht zu gelten habe (LG Dortmund 9.8.07, 11 T 66/07).
Der Fall des LG München I
Das LG München I hatte nun Gelegenheit zur Frage des zutreffenden Verfahrensrechts nach vorausgegangenem gerichtlichen Mahnverfahren Stellung zu nehmen (19.10.09, 1 S 4851/09). Der Mahnbescheid wurde am 1.12.06 beantragt und dem Beklagten am 3.1.07 zugestellt. Nach Widerspruch wurde das Verfahren an das Streitgericht abgeben. Dort ging das Verfahren erst im Dezember 2007 ein.
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