Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · WEG-Novelle

    Verwaltungsbeirat: Das hat sich geändert (Teil 1)

    von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn

    | Der Verwaltungsbeirat ist weiter in § 29 WEG geregelt. Dessen Abs. 1 und 4 sowie die Abs. 2 und 3 wurden modernisiert und zusammengefasst. § 29 Abs. 1 WEG n. F. regelt die Bestellung zum Mitglied sowie die Zusammensetzung des Verwaltungsbeirats und die Bestimmung eines Vorsitzenden. Abs. 2 WEG n. F. regelt die Aufgaben des Beirats, Abs. 3 WEG n. F. enthält eine Sonderregelung zur Haftung, angelehnt an §§ 31a, 31b BGB. Der Gesetzgeber wollte mit den Änderungen die Tätigkeit im Verwaltungsbeirat attraktiver machen (BT-Drucksache 19/18791, S. 78). |

    1. Struktur des Beirats

    Wie bereits nach altem Recht, ist der Verwaltungsbeirat kein notwendiges Organ der Gemeinschaft. Es bleibt den Wohnungseigentümern überlassen, ob sie einen Beirat einsetzen wollen. Er nimmt als Hilfs- und Kontrollorgan nur ergänzende Funktionen war (BGH 5.2.10, V ZR 126/09).

     

    Nach altem Recht konnten die Eigentümer beschließen, einen Beirat zu bestellen. Nach § 29 Abs. 1 WEG n. F. wird die Einrichtung des Verwaltungsbeirats nur inzident über die Wahl des Mitglieds zum Verwaltungsbeirat geregelt. Damit ist eine Trennung zwischen Einrichtung und Besetzung des Beirats hinfällig geworden (Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 573). Der Beirat ist als abstraktes Organ stets vorhanden und wird durch den Beschluss über die Bestellung der Mitglieder aktiviert (Bärmann /Becker, WEG, § 29 Rn. 6).