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  • 27.01.2010 | WEG

    Einsichtnahmerecht in Verwaltungsunterlagen

    In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass Wohnungseigentümer Einsicht in Verwaltungsunterlagen verlangen. Dieses Recht steht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Da insoweit jedoch gesetzliche Regelungen fehlen, ist die Rechtslage durch die Rechtsprechung zwar konkretisiert worden, aber auch unübersichtlich. Die folgende Checkliste hilft Ihnen, den Durchblick zum aktuellen Stand der Rechtsprechung zu bekommen.  

     

    Checkliste: ABC des Einsichtnahmerechts

    Abberufung  

    Wird die Einsichtnahme durch den Verwalter verweigert, kann dies einen wichtigen Grund zur Abberufung darstellen.  

    BayObLG WuM 90, 464  

    Abdingbarkeit  

    Das Einsichtnahmerecht ist abdingbar, z.B. dergestalt, dass nur dem Verwaltungsbeirat das Recht zusteht.  

    OLG Hamm WE 89, 92  

    Abschriften  

    Handschriftliche Abschriften anzufertigen ist in der Regel unzumutbar.  

    BayObLG ZMR 00, 687  

    Anspruch  

    Er ist ein Individualanspruch jedes einzelnen Wohnungseigentümers.  

    Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 28 Rn. 92  

    Datenschutz  

    Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht, da die Wohnungseigentümergemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft ist.  

    Bärmann, a.a.O.  

    Dritte  

    Anderen als Wohnungseigentümern steht ein Einsichtsrecht zu, wenn diese ein berechtigtes Interesse haben, z.B. potenzielle Kaufinteressenten, die vom jeweiligen Wohnungseigentümer hierzu ermächtigt werden.  

    Bärmann, a.a.O., Rn. 94  

    Entlastung  

    Das Einsichtnahmerecht besteht auch noch nach der Entlastung des Verwalters.  

    BayObLG ZMR 04, 839  

    Hinweispflicht  

    Zur Wohnungseigentümerversammlung muss der Verwalter die Verwaltungsunterlagen mit sich führen und auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme hinweisen (str.).  

    OLG Köln 11.12.06, 16 Wx 200/06  

    Kopien (s.a. Schikane)  

    Es besteht ein Anspruch auf Aushändigung von Fotokopien. Die Kosten sind dem Verwalter zu erstatten. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit-/willigkeit, kann Vorkasse verlangt werden. Das Verlangen von Kosten nach Erstellung von Kopien ist in der Regel nicht rechtsmissbräuchlich.  

    BayObLG ZMR 00, 687; ZMR 05, 134; OLG München 9.3.07, 32 Wx 177/06  

    Ort  

    Das Einsichtnahmerecht besteht in den Räumen der Verwaltung, selbst bei gespanntem Verhältnis zum Verwalter wegen verbaler Auseinandersetzungen.  

    OLG Köln 7.6.06, 16 Wx 241/05  

    Rechtsgrundlage  

    §§ 259, 666 BGB  

    Bärmann, a.a.O., Rn. 92  

    Schikane  

    Das Recht auf die Anfertigung von Kopien findet eine Grenze im Schikane- und Missbrauchsverbot der §§ 226, 242 BGB (Verlangen nach 2.350 Kopien).  

    OLG München ZMR 06, 881  

    Umfang  

    Vor dem Beschluss über die Jahresabrechnung: Einsicht in sämtliche Abrechnungsunterlagen sowie die Einzelabrechnungen der anderen Wohnungseigentümer (str.). Zusendung der jeweiligen Einzelabrechnung reicht aus (h.M).  

    OLG Köln 11.12.06, 16 Wx 200/06; a.A. LG Itzehoe 9.9.08, 11 S 6/08  

    Vorbereitung  

    Das Einsichtsverlangen muss sich auf vorhandene und genau bezeichnete Unterlagen beziehen, die ohne nennenswerten Verwaltungsaufwand und ohne Störungen des Betriebsablaufs der Verwaltung herausgesucht und kopiert werden können.  

    OLG München ZMR 06, 881  

    Wohnungseigentümer, ehemalige  

    Ausgeschiedenen Wohnungseigentümern steht ein Einsichtsrecht zu, wenn sie eventuelle Ausgleichsansprüche gegenüber Rechtsnachfolgern geltend machen wollen.  

    KG ZWE 00, 226; Bärmann, a.a.O., Rn. 61  

    Zeit  

    Vor der Beschlussfassung (in der Regel über die Jahresabrechung). Die Einsichtnahme ist angemessene Zeit vorher anzukündigen, auf die Bürozeiten des Verwalters ist Rücksicht zu nehmen.  

    OLG Köln NJW-RR 06, 1447  

     

    Praxishinweis: Sowohl für die Einsichtnahme begehrenden Wohnungseigentümer als auch für die Wohnungseigentumsverwalter gilt: Einer  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 33 | ID 133118