Abberufung | Wird die Einsichtnahme durch den Verwalter verweigert, kann dies einen wichtigen Grund zur Abberufung darstellen. | BayObLG WuM 90, 464 |
Abdingbarkeit | Das Einsichtnahmerecht ist abdingbar, z.B. dergestalt, dass nur dem Verwaltungsbeirat das Recht zusteht. | OLG Hamm WE 89, 92 |
Abschriften | Handschriftliche Abschriften anzufertigen ist in der Regel unzumutbar. | BayObLG ZMR 00, 687 |
Anspruch | Er ist ein Individualanspruch jedes einzelnen Wohnungseigentümers. | Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 28 Rn. 92 |
Datenschutz | Datenschutzrechtliche Bedenken bestehen nicht, da die Wohnungseigentümergemeinschaft keine anonyme Gemeinschaft ist. | Bärmann, a.a.O. |
Dritte | Anderen als Wohnungseigentümern steht ein Einsichtsrecht zu, wenn diese ein berechtigtes Interesse haben, z.B. potenzielle Kaufinteressenten, die vom jeweiligen Wohnungseigentümer hierzu ermächtigt werden. | Bärmann, a.a.O., Rn. 94 |
Entlastung | Das Einsichtnahmerecht besteht auch noch nach der Entlastung des Verwalters. | BayObLG ZMR 04, 839 |
Hinweispflicht | Zur Wohnungseigentümerversammlung muss der Verwalter die Verwaltungsunterlagen mit sich führen und auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme hinweisen (str.). | OLG Köln 11.12.06, 16 Wx 200/06 |
Kopien (s.a. Schikane) | Es besteht ein Anspruch auf Aushändigung von Fotokopien. Die Kosten sind dem Verwalter zu erstatten. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit-/willigkeit, kann Vorkasse verlangt werden. Das Verlangen von Kosten nach Erstellung von Kopien ist in der Regel nicht rechtsmissbräuchlich. | BayObLG ZMR 00, 687; ZMR 05, 134; OLG München 9.3.07, 32 Wx 177/06 |
Ort | Das Einsichtnahmerecht besteht in den Räumen der Verwaltung, selbst bei gespanntem Verhältnis zum Verwalter wegen verbaler Auseinandersetzungen. | OLG Köln 7.6.06, 16 Wx 241/05 |
Rechtsgrundlage | §§ 259, 666 BGB | Bärmann, a.a.O., Rn. 92 |
Schikane | Das Recht auf die Anfertigung von Kopien findet eine Grenze im Schikane- und Missbrauchsverbot der §§ 226, 242 BGB (Verlangen nach 2.350 Kopien). | OLG München ZMR 06, 881 |
Umfang | Vor dem Beschluss über die Jahresabrechnung: Einsicht in sämtliche Abrechnungsunterlagen sowie die Einzelabrechnungen der anderen Wohnungseigentümer (str.). Zusendung der jeweiligen Einzelabrechnung reicht aus (h.M). | OLG Köln 11.12.06, 16 Wx 200/06; a.A. LG Itzehoe 9.9.08, 11 S 6/08 |
Vorbereitung | Das Einsichtsverlangen muss sich auf vorhandene und genau bezeichnete Unterlagen beziehen, die ohne nennenswerten Verwaltungsaufwand und ohne Störungen des Betriebsablaufs der Verwaltung herausgesucht und kopiert werden können. | OLG München ZMR 06, 881 |
Wohnungseigentümer, ehemalige | Ausgeschiedenen Wohnungseigentümern steht ein Einsichtsrecht zu, wenn sie eventuelle Ausgleichsansprüche gegenüber Rechtsnachfolgern geltend machen wollen. | KG ZWE 00, 226; Bärmann, a.a.O., Rn. 61 |
Zeit | Vor der Beschlussfassung (in der Regel über die Jahresabrechung). Die Einsichtnahme ist angemessene Zeit vorher anzukündigen, auf die Bürozeiten des Verwalters ist Rücksicht zu nehmen. | OLG Köln NJW-RR 06, 1447 |