01.02.2005 | WEG
Entfernung von Fassadengrün = bauliche Veränderung
Eine Maßnahme, wonach das an der Rückseite des Hauses vorhandene Fassadengrün entfernt und künftig die Entstehung jeden Fassadengrüns unterbunden werden soll, hat eine bauliche Veränderung zum Inhalt und kann daher nicht mit Stimmenmehrheit beschlossen werden (OLG Düsseldorf 17.12.04, I-3 Wx 298/04, n.v., Abruf-Nr. 050098). |
Sachverhalt
Die Eigentümergemeinschaft beschloss mit Stimmenmehrheit zu Lasten der Instandhaltungsrücklage Sanierung und einfarbige Gestaltung der Fassade. Ebenso beschloss sie, den wilden Wein an der Fassade zu entfernen und künftig jede Entstehung von Fassadengrün zu unterbinden. Die Frage war, ob es sich bei den beschlossenen Maßnahmen um solche der Instandhaltung oder -setzung oder um eine bauliche Veränderung handelte. Nur im ersten Fall war eine Entscheidung mittels Stimmenmehrheit zulässig.
Praxishinweis
Das OLG differenziert wie folgt: Sanierung und Gestaltung stellen noch keine bauliche Veränderung dar, selbst wenn sie mit einer Verschönerung der Fassade einhergehen. Eine bauliche Veränderung ist aber bei der Entfernung von Fassadengrün und entsprechenden Schutzmaßnahmen zu bejahen. Grund: Die Ästhetik der Fassade wird nachhaltig verändert. Die Dauerhaftigkeit der Bepflanzung oder eine vormalige Fassadenbegrünung sind unerheblich.