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  • · Fachbeitrag · WEG-Novelle

    Bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum: Erste Entscheidungen des BGH aus 2024 (Teil 2)

    von RAin Kornelia Reinke (www.schiffer.de), Bonn

    | Der BGH hat seine Entscheidung vom 9.2.24, die wir im ersten Teil des Beitrags dargestellt haben (MK 25, 69), in weiteren Urteilen konkretisiert, die Gegenstand des Teil 2 des Beitrags sind. Hier geht es um privilegierte Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG und um solche nach § 20 Abs. 1 WEG. |

    1. Terrasse nebst Zufahrtsrampe

    a) Sachverhalt

    Die Kläger und die Streithelferin der Beklagten vor dem BGH (9.2.24, V ZR 33/23, Abruf-Nr. 240022) sind Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft, die aus drei Häusern mit jeweils vier Wohnungen besteht. Zwei Wohnungen sind jeweils im Erdgeschoss (Hochparterre) und zwei weitere Wohnungen jeweils im ersten Obergeschoss gelegen. An der Gartenfläche bestehen Sondernutzungsrechte, die mit dem Sondereigentum an den Erdgeschosswohnungen verbunden sind. Nach der Teilungserklärung dürfen auf den Gartenflächen Terrassen in der Größe von maximal einem Drittel der Fläche des jeweiligen Sondernutzungsrechts errichtet werden. Zu jeder Wohnung gehört eine auf der Rückseite der Häuser befindliche Loggia. In den Erdgeschosswohnungen führt von der Loggia eine aus vier Stufen bestehende Treppe in den Garten. Die Wohnungseigentümer gestatteten der Streithelferin per Beschluss nach § 20 Abs. 2 WEG, auf der Rückseite des Gebäudes eine Rampe als barrierefreien Zugang sowie eine etwa 65 cm aufzuschüttende Terrasse zu errichten und das Doppelfenster im Wohnzimmer durch eine verschließbare Tür zu ersetzen. Die Kläger wendeten sich mittels Anfechtungsklage gegen den Gestattungsbeschluss. Das AG erklärte den Beschluss für ungültig. Die Berufung der Beklagten war erfolglos. Mit der Revision verfolgte die Streithelferin die Abweisung der Klage.

     

    b) Entscheidungsgründe und Relevanz für die Praxis

    Anders als bei der Entscheidung des BGH (9.2.24, V ZR 244/22, Abruf-Nr. 239774) zum Außenfahrstuhl als privilegierte Maßnahme, bei der der Eigentümer seinen Anspruch auf Gestattung mit der Beschlussersetzungsklage geltend machte, kommt es bei der Anfechtungsklage auf die Anspruchsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 WEG, vor allem auf die Frage nach der Angemessenheit, nicht an. Der BGH begründet dies mit dem mit § 20 WEG eingeführten Regelungskonzept. Dieses sieht für die gerichtliche Prüfung eines Beschlusses über bauliche Maßnahmen einen einheitlichen Maßstab vor. Es kommt nicht darauf an, ob die Eigentümer die bauliche Maßnahme aus eigenem Antrieb beschlossen haben oder in Erfüllung eines Anspruchs nach § 20 Abs. 2 oder 3 WEG. Der Beschluss ist nur für ungültig zu erklären, wenn die beschlossene Maßnahme die Wohnanlage grundlegend umgestaltet, einen Eigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligt oder der Beschluss an einem anderen (allgemeinen) Beschlussmangel leidet. Der Prüfungsmaßstab ist somit beschränkt auf die Frage, ob die Grenzen des § 20 Abs. 4 Hs. 1 WEG eingehalten wurden.