01.03.2007 | WEG
Kein „Big Brother“ in der Wohnanlage
Die über längere Zeiträume, verbunden mit der Möglichkeit dauernder Beobachtung und Weiterverwendung der gespeicherten Bilder erfolgte, gezielte Videoüberwachung eines bestimmten Teils einer gemeinschaftseigenen Hoffläche durch einen Wohnungseigentümer zum Zweck der Dokumentation etwaiger Sachbeschädigungen seines Kfz auf dem seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Stellplatz stellt eine zu unterlassende unverhältnismäßige Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer dar, die den überwachten Teil auf dem Weg zu ihrem Wohnungseigentum notwendigerweise begehen müssen (OLG Düsseldorf 5.1.07, I-3 Wx 199/06, n.v., Abruf-Nr. 070550). |
Praxishinweis
Nach § 14 Nr. 1 WEG darf ein Eigentümer von seinem Sondereigentum nur so Gebrauch machen, dass keinem der anderen Eigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Diese Schwelle sah das OLG überschritten. Hier war insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers betroffen, dessen Parkplatz in der Nähe des überwachten lag („Recht am eigenen Bild“). Dahinter musste das Eigentumsrecht zurücktreten (Sachschäden am Kfz i.H.v. ca. 5.000 EUR).
Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 50 | ID 88560