· Fachbeitrag · WEG-Novelle
Rechte des Eigentümers aus dem Sondereigentum
von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn
| Das WEMoG hat die §§ 13 bis 15 WEG zum ersten Mal seit Bestehen des WEG geändert. Die alten Vorschriften passten nicht mehr zu dem aktuellen Konzept, nach dem die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt. Daher wurden die bisher geregelten Rechtsbeziehungen innerhalb der Gemeinschaft neu strukturiert. Der folgende Beitrag befasst sich zunächst mit den Rechten des Wohnungseigentümers aus dem Sondereigentum, § 13 WEG n. F. Die § 14 und § 15 WEG n. F. stellen wir in den nächsten Ausgaben näher dar. |
1. § 13 Abs. 1 WEG n. F.
a) Sondereigentum als echtes Eigentum
Nach § 13 Abs. 1 WEG n. F. kann jeder Wohnungseigentümer mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, soweit das Gesetz nicht entgegensteht. Die Streichung „Gebäudeteile“ in § 13 Abs. 1 WEG a. F. wurde notwendig, da § 3 Abs. 2 WEG n. F. es erlaubt, Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks zu erstrecken.
Gestrichen wurde ebenfalls die Bezugnahme auf Rechte Dritter. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass lediglich die Rechte des Wohnungseigentümers gegenüber anderen Wohnungseigentümern geregelt werden. Die Rechtsstellung des Wohnungseigentümers gegenüber Dritten ergibt sich bereits aus § 903 BGB, da Sondereigentum gesetzlich als echtes Eigentum i. S. v. § 903 BGB und Art. 14 GG ausgestattet ist (BGH 12.4.19,V ZR 112/18). § 903 BGB ist somit ohne Einschränkung auf Sondereigentum anwendbar (BT-Drucksache 19/18791, S. 51).
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