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  • 25.06.2009 | WEG

    Keine Wahrung der Begründungsfrist durch rechtzeitigen Vortrag eines Streitgenossen

    von RA Norbert Slomian, FA Miet- und WEG-Recht, Heilbronn

    § 62 Abs. 1 ZPO findet auf die Wahrung der Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 WEG keine, auch keine entsprechende Anwendung. Die Frist wird auch bei Verfahrensverbindung nach § 47 S. 1 WEG nicht durch das rechtzeitige Vorbringen anderer Kläger gewahrt. Wird die rechtzeitig begründete Klage eines Streitgenossen zurückgenommen, ist nur über die von dem Kläger und seinen verbleibenden Streitgenossen rechtzeitig vorgebrachten Anfechtungsgründe zu entscheiden (BGH 27.3.09, V ZR 196/08, Abruf-Nr. 091700).

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Der Kläger klagte persönlich gegen verschiedene Beschlüsse der Eigentümerversammlung. Die fristgerechte Klage blieb zunächst unbegründet. Noch während der Klagbegründungsfrist gemäß § 46 WEG legitimierte sich der Prozessbevollmächtigte mit dem Hinweis, dass die Beschlüsse mangels Beschlussfähigkeit angefochten werden. Die angekündigte Klagbegründung ging nach Ablauf der Frist ein. Ein anderes Mitglied der Gemeinschaft hatte unabhängig ebenfalls fristgerecht Beschlussanfechtungsklage erhoben und diese auch fristgerecht begründet, jedoch die Klage wieder zurückgenommen.  

     

    Mehrere Beschlussanfechtungsklagen sind zu verbinden. Die Kläger sind gemäß § 47 S. 2 WEG notwendige Streitgenossen, da die Entscheidung für und gegen alle Beteiligten wirkt. Ein klagwilliger Wohnungseigentümer kann nach Ablauf der Klagfrist zwar als Nebenintervenient der Klage beitreten, eine verspätete Klage bliebe aber verspätet. Gleiches gilt für die materiellrechtliche Begründungsfrist. Die fristgerecht begründete Klage war zurückgenommen. Die verbliebene Klage wurde nicht fristgerecht begründet. Der Kläger blieb in drei Instanzen erfolglos.  

     

    Der bloße Hinweis „da u.a. eine Beschlussfähigkeit i.S. des § 25 Abs. 3 WEG nicht gegeben bzw. fingiert war“ ist kein ausreichender Vortrag für eine Klagbegründung. Es wird nicht erkennbar, ob keine ausreichende Zahl von Eigentümern anwesend war, Vollmachten unzureichend waren, nicht stimmberechtigte Eigentümer zu Unrecht mitgezählt wurden oder Stimmberechtigte unberücksichtigt geblieben waren. Gerade der Hinweis auf eine noch folgende Begründung zeigt, dass diese bloße stichwortartige Ankündigung nicht ausreicht.