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  • · Fachbeitrag · WEG-Novelle

    So sind Beschlüsse nach neuem Recht zu fassen

    von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn

    | § 25 WEG trägt nun eine neue amtliche Überschrift (statt „Mehrheitsbeschluss“ jetzt „Beschlussfassung“. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass die Neufassung nur die Vorgaben für die Beschlussfassung regelt und nicht ‒ wie nach dem alten Recht ‒ umfassend die Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines Beschlusses (BT-Drucksache 19/18791, S. 73). Zudem wurde Abs. 1 neu gefasst und in Abs. 3 die Textform für Vollmachten eingeführt. Die Abs. 3 und 4 WEG a. F., die die Beschlussfähigkeit regelten, wurden gestrichen. Folge: Nach neuem Recht ist jede Versammlung beschlussfähig, unabhängig davon, wie viele Wohnungseigentümer an ihr teilnehmen. Es genügt somit die Anwesenheit eines Eigentümers in der Eigentümerversammlung (Hügel/Elzer, WEG, § 25 Rn. 13). Ist dieser wirksam vertreten, z. B. durch den Verwalter, genügt für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit des Verwalters. So soll die Funktionsfähigkeit der Verwaltung gestärkt werden. Der frühere Abs. 5 wird Abs. 4. Sein Wortlaut wurde an die geänderten Verfahrensvorschriften der §§ 43 ff. WEG n. F. angepasst. |

    1. Beschlussfassung

    § 25 Abs. 1 WEG n. F. ist angelehnt an § 32 Abs. 1 S. 3 BGB und § 47 Abs. 1 GmbHG. Zur Beschlussfassung genügt stets die einfache Mehrheit. Erhöhte Quoren sind gesetzlich nicht mehr vorgesehen. Bei der Berechnung der Mehrheit kommt es allein auf die wirksam abgegebenen Stimmen an (BT-Drucksache, a. a. O.). Dies gilt für Beschlüsse und Vereinbarungen, soweit die Eigentümer nichts anderes vereinbart haben (Bärmann/Merle, WEG, § 25 Rn. 122).

     

    Eine Ausnahme vom Grundsatz der einfachen Mehrheit ist in § 21 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. in Bezug auf die Kostentragungslast bei baulichen Veränderungen vorgesehen (Grüneberg/Wicke, BGB, 83. Aufl., § 25 WEG Rn. 1). Ein Beschlussantrag ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Ja-Stimmen sind. Enthaltungen zählen auch bei einer Enthaltungserklärung nicht als abgegebene Stimmen. So liegt z. B. ein einstimmiger Beschluss vor, wenn sich von 20 stimmberechtigten Wohnungseigentümern 18 enthalten und 2 zustimmen (Hügel/Elzer, a. a. O., Rn. 6, 7). Bei Stimmgleichheit oder bei mehr als der Hälfte Nein-Stimmen ist der Beschluss abgelehnt (Hügel/Elzer, a. a. O., Rn. 8).