23.08.2010 | WEG
„Kölscher Klüngel“ entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
von RA Holger Glaser, Nordkirchen
Hat eine Denkmalschutzbehörde gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Bescheid nur eine Außendämmung von maximal 7 cm genehmigt, so kann nicht im Beschlusswege entschieden werden, dass die Wärmedämmung 10 cm beträgt. Es kann nicht darauf spekuliert werden, dass die Stadt die dickere Wärmedämmung dulden oder keine Kontrollen vornehmen wird, da dieses Vorgehen nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (AG Köln 1.4.10, 202 C 329/09, Abruf-Nr. 102598). |
Sachverhalt
Der Kläger beanstandet einen Beschluss der WEG, mit dem eine Wärmedämmung der Außenwände mit einer Stärke von 10 cm beschlossen wurde, obwohl die Stadt Köln (Denkmalbehörde) mit bestandskräftigem Bescheid lediglich eine Außendämmung von 7 cm genehmigt hat. Er befürchtet, dass die Denkmalbehörde die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangt und wegen der Durchführung der Maßnahme eine Geldbuße verhängt. Die Beklagten behaupten, eine Wärmedämmung müsse nach DIN und § 9 der Energieeinsparverordnung mindestens 10 cm dick sein. Zudem habe das Amt für Denkmalschutz eindeutig zu verstehen gegeben, dass es eine Dämmstärke bis zu 10 cm tolerieren und nicht zum Gegenstand einer Beseitigungsverfügung machen werde. Das vom Kläger geschilderte Horrorszenario werde nicht eintreten.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Die Beschlussfassung der Eigentümerversammlung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Dies folgt daraus, dass die Beschlussfassung nicht in Einklang mit dem Bescheid der Denkmalbehörde der Stadt Köln steht. Das AG stellt klar: Maßgeblich für die Beurteilung der Frage der Ordnungsgemäßheit eines Eigentümerbeschlusses sind allein die Umstände zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Seitens der Stadt Köln lag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung keine rechtsverbindliche Zusage vor, gegen eine dickere Wärmedämmung nicht vorzugehen. Die Wohnungseigentümer konnten sich auch nicht darauf verlassen, dass „nicht nachgemessen“ werde oder der nicht genehmigte Zustand in Zukunft geduldet wird. Insoweit hätte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung zumindest eine entsprechende schriftliche Stellungnahme der Denkmalbehörde vorliegen müssen, was jedoch nicht der Fall war.
Eine Beschlussfassung, die vor dem eindeutigen Wortlaut der Bescheide der Denkmalschutzbehörde darauf vertraut, dass eine bewusste Überschreitung der genehmigten Maße entweder seitens der Ordnungsbehörde nicht bemerkt, oder aber für die Zukunft geduldet werde, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
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