01.01.2007 | WEG
Kostenverteilung für Müllbeseitigung und Aufzug bei großer Wohnanlage
In einer aus vier Häusern bestehenden Wohnungseigentumsanlage wurde in einem Haus ein SB-Markt betrieben, in einem zweiten Haus waren Praxen und Büros, in einem dritten Haus 39 Wohnungen und eine Tiefgarage, zu der ein eigener Fahrstuhl führte. Es kam zum Streit über die Frage, wer sich an den Fahrstuhlkosten beteiligen muss. Ebenfalls im Streit standen die Kosten für die Müllbeseitigung. Das OLG Schleswig hat nun entschieden (26.4.06, 2 W 234/05, Abruf-Nr. 063640): Mangels eindeutiger Regelung in der Teilungserklärung oder einer anderen Vereinbarung sind die Kosten sowohl für den Aufzug als auch für die Müllbeseitigung entsprechend dem gesetzlichen Aufteilungsmaßstab – Orientierung an der Größe der im Grundbuch eingetragenen Anteile – zu tragen.