01.03.2007 | WEG
Küchenverlegung in der Eigentumswohnung
Kann in einer Eigentumswohnung die Nutzung der einzelnen Räume verändert werden, ohne zuvor die Zustimmung der anderen Eigentümer einzuholen? Eine umstrittene Frage, wie der Fall eines Lesers zeigt.
Der Fall unseres Lesers |
Die Eigentumswohnung bestand aus je einem Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie einer Küche und einem Bad. Der Eigentümer E.1 verlegte die Küche in das daneben gelegene Kinderzimmer. Zu diesem Zweck mussten ein Frischwasser- und ein Abwasserrohr sowie eine Stromleitung von der bisherigen Küche in das direkt daneben gelegene Kinderzimmer umgeleitet werden. Ein anderer Eigentümer, E.2, verlangte die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. |
Einen nahezu identischen Fall hat kürzlich das OLG Hamm entschieden. Es stellte klar: Die Küche muss nicht in den bisherigen Raum zurückverlegt werden. Grund: Werden in einer Teilungserklärung Räume als Wohnung bezeichnet, bedeutet dies nur, dass insgesamt die Nutzung als Wohnung vorgeschrieben ist, nicht aber, dass die Nutzung der einzelnen Räume der Wohnung zu den ursprünglichen Zwecken unabänderbar für alle Zeiten vorgegeben ist (13.2.06, 15 W 163/05, Abruf-Nr. 070551). Vor allem für die eine Wohnung selber nutzenden Eigentümer ist diese Entscheidung von Bedeutung. Sie betrifft insbesondere die Fälle, in denen eine Eigentumswohnung ursprünglich von einer Familie mit Kindern genutzt wurde, die Kinder später ausziehen und die in der Wohnung verbleibenden Eltern sich die Wohnung „altersgerecht“ umgestalten. Was umbauwillige Wohnungseigentümer insoweit wohnungseigentumsrechtlich zu beachten haben, entnehmen Sie der nachfolgenden Checkliste:
Checkliste: Wohnungsumgestaltung |
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