21.07.2010 | WEG
Pauschaler Prüfungsauftrag an Hausverwalter widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung
Ein Beschluss, durch den die Verwaltung ohne konkreten Anlass pauschal ermächtigt wird, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung zu beauftragen, ob gegen einen Miteigentümer irgendwelche Ansprüche geltend gemacht werden könnten, widerspricht regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung (LG München I 14.6.10, 1 S 25652/09, Abruf-Nr. 102072). |
Sachverhalt
Die WEG hatte mit dem angefochtenen Beschluss die Hausverwaltung ermächtigt, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung von Erfüllungs- und Schadenersatzansprüchen zu beauftragen, die der WEG möglicherweise gegenüber dem Kläger und Miteigentümer, insbesondere im Zusammenhang mit dessen früherer Tätigkeit als Beirat zustehen.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Eine Verwaltung ist ordnungsgemäß i.S. von § 21 III WEG, wenn sie im Interesse aller Wohnungseigentümer auf die Erhaltung, Verbesserung oder dem der Zweckbestimmung des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden Gebrauch gerichtet ist (Bärmann/Merle, WEG, 10. Aufl., § 21 Rn. 26). Dazu muss die Maßnahme bei objektiv vernünftiger Betrachtung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nützlich sein (Bärmann/Merle, a.a.O., § 21 Rn. 27; Vandenhouten in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 9. Aufl., § 21 Rn. 28). Bei der Beurteilung, ob das der Fall ist, kommt den Eigentümern grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum zu (Bärmann/Merle, a.a.O., § 21 Rn. 28).
Die Grenzen dieses Ermessens haben die Beklagten vorliegend überschritten. Zwar ist es den Eigentümern grundsätzlich unbenommen, einen etwaigen Anspruch gegen einen Miteigentümer anwaltlich prüfen zu lassen. Dazu reicht regelmäßig aus, dass ein solcher Anspruch nicht von vornherein ausscheidet. Insoweit kann nichts anderes gelten als bei der Beschlussfassung über die gerichtliche Geltendmachung eines solchen Anspruchs. In letzterem Fall ist anerkannt, dass ein entsprechender Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, wenn der Anspruch nicht offensichtlich unbegründet ist (BayObLG ZMR 94, 428).
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