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  • 21.07.2010 | WEG

    PKH für Wohnungseigentümergemeinschaft?

    von RA Holger Glaser, Nordkirchen

    1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist prozesskostenhilfefähig.  
    2. Die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband ist prozesskostenhilfefähig.  
    3. In einer kostenarmen Gemeinschaft, die lediglich aus zwei - ebenfalls kostenarmen - Mitgliedern besteht, kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe aber nur in Betracht, wenn ein allgemeines Interesse daran besteht. Dieses Interesse ist nur in besonderen Fällen gegeben, insbesondere, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen würde.  
    (LG Hamburg 6.1.10, 318 T 76/09, Abruf-Nr. 102071)

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, die gemeinsam mit dem Beklagten die professionell verwaltete WEG bildet, macht mit ihrer Klage noch unbezahlte Abrechnungssalden aus den Jahresabrechnungen von insgesamt 18.607,84 EUR geltend. Auf der von der Hausverwaltung geleiteten Eigentümerversammlung war sie (mit 6 424/10 000stel Miteigentumsanteilen) mit Beschluss zu TOP 4, an dem der Beklagte (mit 3 576/10 000stel Miteigentumsanteilen) nicht mitwirkte, zur „direkten Klageführung mit juristischer Unterstützung (…) gegen offene Wohngeldzahlungen u.a. Verbindlichkeiten“ seitens des Beklagten bevollmächtigt. Unter Hinweis auf ihre Kostenarmut beantragt die Klägerin, ihr PKH zu bewilligen. Neben ihr, so die Klägerin, verfüge auch weder der Beklagte noch die WEG über Vermögenswerte. Das LG lehnte den PKH-Antrag der Klägerin als unbegründet ab.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    PKH erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 S. 1 ZPO).  

     

    Hier liegt jedoch ein Fall der sogenannten gewillkürten Prozessstandschaft vor, denn die Klägerin macht fremde Rechte der WEG als Verband im eigenen Namen geltend (§ 10 Abs. 6 WEG). Zweck der PKH ist aber, der unvermögenden Partei die Verfolgung ihrer Rechte zu ermöglichen. Daher kann bei Geltendmachung eines fremden Rechts das Interesse des Rechtsinhabers an der Führung des Rechtsstreits auch bei der Bewilligung von PKH nicht unberücksichtigt bleiben. Dies entspricht einem übergeordneten Rechtsgrundsatz, der in § 116 S. 1 ZPO seinen Niederschlag gefunden hat.