Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Beschlussprotokoll

    Voraussetzungen einer Protokollberichtigung

    von RA Norbert Monschau, FA Miet- und WEG-Recht, FA Familienrecht, Erftstadt-Lechenich

    | Das AG Hamburg-St. Georg hat entschieden: Dem Antrag auf Protokollberichtigung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Rechtsposition des Eigentümers durch die begehrte Änderung nicht verbessern oder zumindest rechtlich erheblich ändern würde (verneint für Nummerierung des Beschlussprotokolls mit „Nr. 02“ oder „Nr. 03“). |

     

    Sachverhalt

    Der Verwalter lud mit Schreiben vom 29.8.22 zur Eigentümerversammlung am 22.9.22 ein. In dem Einladungsschreiben, das irrtümlicherweise auf den 22.7.22 datiert war, wies er auf die kommende Versammlung hin. In der Eigentümerversammlung wurde u. a. ein Kommentar zu den Beschlussanträgen Nr. 4.11 bis 4.12.1 abgegeben, der im Beschlussprotokoll Nr. 03/22 festgehalten ist: „Kommentar zu den Beschlussanträgen Nr. 4.11 bis 4.12.1 ‒ Die Miteigentümerin ... hat sich mit dem Kauf der Einheit Nr. 5 der bestehenden Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung der WEG ... unterworfen. Leider verstößt die Eigentümerin regelmäßig gegen die §§ 4 und 8 der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung. Die Eigentümergemeinschaft sieht aber zum gegenwärtigen Zeitpunkt davon ab, dieses Fehlverhalten ... durch Abmahnung juristisch zu würdigen. Die Gemeinschaft der WEG lädt daher ... ein, in einen freundlichen und konstruktiven Dialog der Gemeinschaft zurückzukehren. Das WEG wird bekanntlich vom demokratischen Geist getragen, unterschiedliche Sichtweisen und Vorstellungen im Rahmen der Bewirtschaftung der Liegenschaft können und sollten durch Gespräche und Diskussionen mit Verständnisbereitschaft und Toleranz zu tragbaren Lösungen entwickelt werden, damit ein Zusammenleben im Rahmen eines friedlichen und konstruktiven gemeinsamen Zusammenlebens wieder möglich wird. Dann wäre vielleicht auch nach vielen Jahren der Abstinenz ihre Teilnahme an den Eigentümerversammlungen wieder möglich.“

     

    Die betroffene Eigentümerin reichte am 2.11.22 Klage ein mit dem Ziel, Änderungen am Protokoll der Eigentümerversammlung zu erwirken. Sie verlangte, die Bezeichnung des Protokolls zu ändern, das Datum der Bezugnahme auf das Einladungsschreiben zu korrigieren und einen Kommentar zu den Beschlussanträgen entfernen zu lassen.