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  • 01.02.2006 | WEG

    So müssen Gerichtskosten in der Jahresabrechnung verteilt werden

    von RA, Dipl.-Finanzwirt Hermann Kahlen, FA StR, Senden/Westf.

    Ein Eigentümer ficht einen Beschluss der Gemeinschaft erfolgreich an. Die Gerichtskosten werden den unterlegenen Eigentümern als Gesamtschuldnern auferlegt. Gezahlt werden sie durch den Verwalter vom gemeinschaftlichen Konto. In der Jahresabrechnung finden sich die Zahlungen einmal in der Gesamtrechnung en bloc und einmal in den Einzelabrechnungen verteilt auf die unterlegenen Eigentümer wieder. In der Einzelabrechnung des obsiegenden Eigentümers ist keine anteilige Belastung zu finden. Zu Recht?  

     

    Verteilung nach Köpfen oder nach Anteilen?

    Die außergerichtlichen Kosten trägt im Regelfall – § 47 WEG – jeder Eigentümer selber. Dass die unterlegenen Wohnungseigentümer die ihnen auferlegten gerichtlichen Kosten anteilig tragen müssen, ist ebenfalls unstreitig. Fraglich ist nur, nach welchem Maßstab den unterlegenen Eigentümern die Gerichtskosten auferlegt werden. In Betracht kommen das  

     

    • Kopfprinzip: Danach werden die Gesamtkosten durch die Anzahl der Wohnungseigentümer dividiert.
    • Wertprinzip: Hier werden die Kosten entsprechend der im Wohnungsgrundbuch eingetragenen Anteile verteilt.

     

    Divergierende Obergerichte

    Das OLG Düsseldorf meint, das Kopfprinzip sei anzuwenden (18.10.02, 3 Wx 261/02, Abruf-Nr. 060196). Es beruft sich auf § 100 Abs. 1 ZPO („Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen“). Das KG ist hingegen der Ansicht, es sei eine Verteilung nach eingetragenen Miteigentumsanteilen i.S.d. § 16 Abs. 2 WEG vorzunehmen (7.11.05, 24 W 143/05, Abruf-Nr. 060197). Für das Innenverhältnis der Eigentümer liege die Anwendung des § 16 Abs. 2 WEG „sachnäher“. Wegen der Abweichung vom OLG Düsseldorf hat das KG die Sache gemäß § 28 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.