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  • 01.02.2007 | WEG

    Sondervergütungen für Wohnungseigentumsverwalter

    von RA, Dipl.-Finanzwirt Hermann Kahlen, FAStR, Senden/Westf.

    Seit der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 6.5.93 (V ZB 9/92, ZMR 2003, 421) ist es h.M., dass einem Wohnungseigentumsverwalter Sondervergütungen zugestanden werden dürfen. Zwar ist die Tätigkeit eines Verwalters im Rahmen der ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse mit der Verwaltervergütung grundsätzlich abgegolten. Die Gewährung einer zusätzlichen Vergütung für besondere, über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Leistungen ist jedoch zulässig.  

     

    In der Praxis ist immer wieder streitig, welche Tätigkeiten eines Wohnungseigentumsverwalters noch durch sein Grundhonorar abgegolten sind und für welche Tätigkeiten Sondervergütungen geregelt werden dürfen.  

     

    Die folgende Checkliste gibt einen Überblick über die wichtigsten, von der Rechtsprechung geklärten Fälle: