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  • · Fachbeitrag · Eigentümerversammlung

    Die neue Online-Eigentümerversammlung (Teil 1)

    von RAin Kornelia Reinke (www.schiffer.de), Bonn

    | Das WEMoG hat in § 23 Abs. 1 S. 2 WEG n. F. eine Beschlusskompetenz zur Einführung der Online-Teilnahme an der Eigentümerversammlung geschaffen. Der Gesetzgeber hat eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht, die darüber hinaus geht und eine reine Online-Versammlung ermöglichen soll. Die Gesetzesänderung, die im Bundestag beschlossen wurde, muss noch durch den Bundesrat und im BGBl. verkündet werden. Teil 1 des Beitrags verschafft einen Überblick über die aktuelle Rechtslage. Teil 2 zeigt die Neuerungen und gibt einen Ausblick auf deren Auswirkungen auf die Praxis. |

    1. Aktuelle Rechtslage

    Der Gesetzgeber hat es bewusst vermieden, die Präsenzversammlung zugunsten einer reinen Online-Versammlung abzuschaffen. Das Recht jedes Eigentümers, physisch an der Versammlung teilzunehmen, sollte nicht zur Disposition der Mehrheit stehen (BT-Drucksache 19/18791, S. 71). Das sieht der Gesetzgeber nun anders und hat eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht, wonach Eigentümerversammlungen in Zukunft auch vollständig online und ohne Präsenz der Wohnungseigentümer durchgeführt werden können. Es ist jedoch eine lange Übergangszeit geplant. Die Präsenzversammlung bleibt noch bis 2028 teilweise Pflicht.

     

    a) Pflicht zur Präsenzversammlung

    Die Eigentümerversammlung dient der gemeinsamen Willensbildung, bei der auch Minderheiten gehört werden. Die Versammlung ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein Ort der Diskussion und des Austausches. Der Regelfall ist somit die Präsenzversammlung (Bärmann/Dötsch, WEG, § 23 Rn. 2). Daran hat das WEMoG nichts geändert. § 23 Abs. 1 S. 2 WEG n. F. ermöglicht nur die Online-Teilnahme an einer Präsenzversammlung, nicht die Ersetzung der Präsenzversammlung durch eine Online-Versammlung. Selbst, wenn alle Eigentümer von ihrem Recht auf Online-Versammlung Gebrauch machen, liegt keine reine Online-Versammlung vor. Nach aktueller Gesetzeslage bedarf es noch eines Versammlungsortes, an dem sich die Eigentümer einfinden könnten, z. B. das Büro des Verwalters (Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 607). Eine reine Online-Versammlung, an der auch der Versammlungsleiter nur online teilnimmt, kann nicht nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG n. F. beschlossen werden. Ein solcher Beschluss wäre nichtig (Bärmann/Dötsch , a. a. O., Rn. 122, 124).