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  • 01.03.2005 | WEG

    Streitpunkt Mülltonne: Standort des Behälters

    von RA, Dipl.-Finanzwirt Hermann Kahlen, Senden

    Auseinandersetzungen über den Standort der Mülltonnen in einer WEG-Anlage entstehen meist, wenn dieser verlegt werden soll. Betroffene Eigentümer greifen entsprechende Beschlüsse immer wieder mit dem Argument an, die Verlegung der Mülltonnen sei nicht mehrheitlich regelbar, sondern bedürfe einer (einstimmigen) Vereinbarung. Dieser Argumentation hat das BayObLG nun eine klare Absage erteilt (3.11.04, 2Z BR 73/04, Abruf-Nr. 050484).  

     

    Grundsatz: Mehrheitsfähigkeit

    Insbesondere die Einzeichnung der Mülltonnenstellplätze im Aufteilungsplan steht danach der Mehrheitsfähigkeit nicht entgegen. Grund: Der Aufteilungsplan ist meist der Plan des Architekten, der den Baugenehmigungsunterlagen beigefügt wird. Darin ist die Einzeichnung der Grünflächen oder Mülltonnen-Stellplätze ohne eigentumsrechtliche Bedeutung.  

     

    Ausnahme: Einstimmigkeitserfordernis

    Nur ausnahmsweise ist bei einer Verlegung Einstimmigkeit erforderlich:  

     

    • In der Teilungserklärung oder in der Gemeinschaftsordnung sind ausdrückliche Bestimmungen zum Standort der Müllbehälter enthalten.