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  • 23.08.2010 | WEG

    Trittschallschutz: Welcher Maßstab ist bei Austausch des Bodenbelags zu beachten?

    von RA Norbert Monschau, FA Mietrecht und WEG-Recht, Erftstadt

    Tauscht ein Wohnungseigentümer Teppich gegen Parkett aus, muss das Parkett das Schallschutzniveau gewährleisten, das dem Zustand vor der Veränderung entspricht. Der Wohnungseigentümer darf zumindest auf die Fortdauer des tatsächlich vorgeprägten Schallschutzniveaus, den Ausstattungsstandard der Anlage im Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum vertrauen (OLG Brandenburg 20.5.10, 5 Wx 20/09, Abruf-Nr. 102597).

     

    Sachverhalt

    Ein Wohnungseigentümer tauscht in seiner Wohnung den Teppich gegen Parkett aus. Der Eigentümer der darunter liegenden Wohnung fühlt sich durch Trittschall beeinträchtigt. Das LG hat mittels Sachverständigengutachten festgestellt, dass das Schallschutzniveau der Anlage den Anforderungen gemäß DIN 4109 (Ausgabe 1989) entspricht und einen Beseitigungsanspruch verneint. Die dagegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der klagende Eigentümer hat keinen Beseitigungsanspruch. Mangels Regelung in der Teilungserklärung gelten § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 Abs. 1 BGB. Danach kann der beeinträchtigte Wohnungseigentümer vom Störer im Rahmen der Mindestanforderungen der geltenden Schallschutznorm Maßnahmen verlangen, die ein dem Zustand vor der Veränderung entsprechendes Schallschutzniveau gewährleisten. Er darf zumindest auf die Fortdauer des tatsächlich vorgeprägten Schallschutzniveaus (OLG Schleswig MietRB 08, 48) und den Ausstattungsstandard der Anlage im Zeitpunkt der Begründung von Wohnungseigentum vertrauen (OLG München NZM 08, 133). Ergänzend können auch technische Regelungen, z.B. die DIN-Normen herangezogen werden (OLG Celle OLGReport 05, 190; OLG München NZM 08, 133). Danach liegen keine Anhaltspunkte vor, dass bei Erwerb der Wohnungen ein erhöhter Schallschutz als in DIN 4109 festgelegt erwartet werden durfte. Schließlich hat die Verlegung von Teppichboden den einzuhaltenden Trittschallschutz auch nicht geprägt. Demnach kann der Kläger sich nicht darauf berufen, dass die Schallbeeinträchtigungen bei Verlegung eines Teppichbodens geringer wären.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung des OLG Brandenburg entspricht der h.M. in der Rechtsprechung. Fragen des Trittschallschutzes sind im Wohnungseigentumsrecht besonders praxisrelevant. Insbesondere der Erwerber einer sanierungsbedürftigen (Altbau-)Wohnung, der den vorhandenen Bodenbelag austauschen möchte, ist gut beraten, sich vor der Investition mit den technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen auseinander zu setzen.