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  • 01.07.2006 | WEG

    Vermietung einer Eigentumswohnung an WG

    von RA, Dipl.-Finanzwirt Hermann Kahlen, FA StR, Senden/Westfalen

    Der Eigentümer einer sehr großen Wohnung möchte diese an eine studentische Wohngemeinschaft vermieten, nachdem der bisherige Mieter gekündigt hat. Die anderen Eigentümer „laufen Sturm“ gegen die beabsichtigte Vermietung und fragen, ob sie etwas dagegen unternehmen können.  

     

    Schauen Sie in die Teilungserklärung

    In vergleichbaren Fällen ist zunächst die Teilungserklärung einzusehen. Diese regelt die sachenrechtlichen Beziehungen der Eigentümer untereinander. Hierin werden z.B. bestimmte Räumlichkeiten als Wohnungseigentum oder als Teileigentum bezeichnet. Meist sind Wohnungseigentumseinheiten nur als „Wohnungseigentum Nr. ...“ bezeichnet. Nur bei Teileigentumseinheiten finden sich genauere Bezeichnungen, z.B. „Laden“, „Gaststätte“ o.ä.  

     

    Was ist eine „zweckbestimmungswidrige“ Nutzung?

    In der Bezeichnung als „Wohnungseigentum“ liegt eine so genannte Zweckbestimmung. Das bedeutet, dass die Räumlichkeiten als Wohnung und nicht zu gewerblichen Zwecken genutzt werden dürfen (BayObLG ZMR 04, 925). Zweckbestimmungswidrige Nutzungen sind unzulässig. Fraglich ist, wann eine zweckbestimmungswidrige Nutzung vorliegt. Hierzu folgende Faustformel (BayObLG ZMR 04, 685; OLG Celle ZMR 04, 689):