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  • 01.08.2006 | WEG

    Vermietung gemeinschaftlichen Eigentums: Keine Steuererklärungspflicht der Gemeinschaft

    von RA, Dipl.-Finanzwirt Hermann Kahlen, FAStR, Senden/Westf.

    Es kommt immer wieder vor, dass gemeinschaftliches Eigentum vermietet wird. Seit der BGH die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungs-Eigentümergemeinschaft anerkannt hat (2.6.05, V ZB 32/05; Abruf-Nr. 051926), soweit sie am Rechtsverkehr teilnimmt, haben einige Leser angefragt, ob Eigentümergemeinschaften Steuererklärungen abgeben müssen.  

     

    Häufige Anwendungsbereiche

    Besonders häufig werden folgende Flächen vermietet:  

    • Kfz-Stellplätze (KG 2.7.90, 24 W 1434/90),
    • zusätzliche Verkaufsflächen (BayObLG 19.2.87, BReg 2Z 4/87),
    • Kellerräume an Miteigentümer (BayObLG 14.10.99, 2Z BR 108/99) und
    • Dachflächen an Mobilfunkbetreiber.

     

    Wann besteht eine Pflicht zur Steuererklärung?

    Voraussetzung einer Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung im konkreten Fall ist Zweierlei: die Steuerrechtsfähigkeit einer Eigentümergemeinschaft (s.u., 1.) und eine grundsätzliche Steuererklärungspflicht (s.u., 2.).  

     

    1. Dass Eigentümergemeinschaften steuerrechtsfähig sind, steht nicht erst seit der o.g. BGH-Entscheidung fest. Der BFH hat diese Steuerrechtsfähigkeit bereits in den letzten Jahren festgestellt (BFH 26.1.88, IX R 119/83; BFH 10.4.97, IV R 73/94).