01.08.2006 | WEG
Vermietung gemeinschaftlichen Eigentums: Keine Steuererklärungspflicht der Gemeinschaft
Es kommt immer wieder vor, dass gemeinschaftliches Eigentum vermietet wird. Seit der BGH die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungs-Eigentümergemeinschaft anerkannt hat (2.6.05, V ZB 32/05; Abruf-Nr. 051926), soweit sie am Rechtsverkehr teilnimmt, haben einige Leser angefragt, ob Eigentümergemeinschaften Steuererklärungen abgeben müssen.
Häufige Anwendungsbereiche
Besonders häufig werden folgende Flächen vermietet:
- Kfz-Stellplätze (KG 2.7.90, 24 W 1434/90),
- zusätzliche Verkaufsflächen (BayObLG 19.2.87, BReg 2Z 4/87),
- Kellerräume an Miteigentümer (BayObLG 14.10.99, 2Z BR 108/99) und
- Dachflächen an Mobilfunkbetreiber.
Wann besteht eine Pflicht zur Steuererklärung?
Voraussetzung einer Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung im konkreten Fall ist Zweierlei: die Steuerrechtsfähigkeit einer Eigentümergemeinschaft (s.u., 1.) und eine grundsätzliche Steuererklärungspflicht (s.u., 2.).
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