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  • 01.11.2006 | WEG

    Vertreterklausel kann zur Einberufungsfrist-Verlängerung führen

    Zahlreiche Gemeinschaftsordnungen enthalten sog. Vertreterklauseln. Deren Inhalt ist, dass sich ein Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung nur durch einen anderen Wohnungseigentümer, den Verwalter oder durch einen Ehegatten vertreten lassen darf. Solche Klauseln sind nach h.M. zulässig. Doch was, wenn eine solche Klausel dazu führt, dass ein einzelner Wohnungseigentümer dadurch faktisch von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen wird? Einen solchen Fall schilderte uns ein Leser, der einen im Ausland ansässigen Eigentümer vertritt.  

     

    Einen ähnlichen Fall hat das OLG Karlsruhe kürzlich entschieden (16.5.06, 14 Wx 50/04, Abruf-Nr. 063047). Dort lebte ein Wohnungseigentümer in den USA. Das nahm das OLG zum Anlass, zu entscheiden, dass in diesem Fall die Frist zur Einberufung der Eigentümerversammlung auf zwei Wochen zu verlängern sei. Außerdem ist dem in den USA lebenden Wohnungseigentümer die Einladung zur Versammlung per Mail oder Fax zuzusenden, damit dieser die zwei Wochen ausnutzen kann, um einen Vertreter zu beauftragen, der der Vertreterklausel entspricht.  

     

    Fazit: Ein solcher Fall führt also nicht automatisch dazu, dass die Vertreterklausel insgesamt unwirksam ist. Vielmehr suchen die Gerichte in der Praxis meist nach Lösungen, die dazu führen, dass auf der einen Seite die Klausel als wirksam behandelt wird, auf der anderen Seite dem betroffenen Eigentümer letztendlich doch die Teilnahme ermöglicht wird.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 204 | ID 88753