28.05.2010 | WEG
Verwaltungsbeirat: Zwei sind nicht genug, aber doch eigentlich besser zwei als keiner
von RA Norbert Slomian, FA Mietrecht und WEG-Recht, Heilbronn
Eine von § 29 Abs. 1 S. 2 WEG abweichende Besetzung des Verwaltungsbeirats entspricht nur dann einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer die Weichen für eine solche Wahl durch eine Vereinbarung im Sinne von § 10 Abs. 2 WEG gestellt oder aber der Wohnungseigentümergemeinschaft die Festlegung der Zahl der Beiratsmitglieder zur Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss zugewiesen haben (BGH 5.2.10, V ZR 126/09, Abruf-Nr. 100907). |
Sachverhalt
Die Eigentümerversammlung beschloss über die Neuwahl des bislang aus drei Mitgliedern bestehenden Verwaltungsbeirats. Gewählt wurden nur zwei, weil sich kein weiterer Eigentümer zu einer Kandidatur bereit fand.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 29 Abs.1 S. 2 WEG besteht der Verwaltungsbeirat aus drei Wohnungseigentümern. Die Besetzung des Beirats mit nur zwei Mitgliedern ist rechtsfehlerhaft und daher anfechtbar. Die gesetzeswidrige Besetzung des Beirats entspricht nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Eine von § 29 Abs. 1 S. 2 WEG abweichende Besetzung ist nur ordnungsgemäß, wenn die Wohnungseigentümer die Weichen für eine solche Wahl durch eine Vereinbarung i. S. von § 10 Abs. 2 WEG gestellt oder aber der Wohnungseigentümergemeinschaft die Festlegung der Zahl der Beiratsmitglieder zur Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss zugewiesen haben. Die Möglichkeit einer Nachwahl ist nicht ausreichend, da das Organ bis zur Nachwahl noch nicht bestünde und somit auch die bereits vorhandenen Mitglieder keine Tätigkeit entfalten könnten.
Der Verwaltungsbeirat ist ein fakultatives Organ. Die Gemeinschaft ist auch ohne Beirat handlungsfähig. Die Gemeinschaft kann durch Vereinbarung die erforderliche Anzahl der Beiratsmitglieder reduzieren. Schließlich sind die Wohnungseigentümer nicht gehindert, durch Mehrheitsbeschluss einen Sonderausschuss für bestimmte einzelne Aufgaben einzurichten, sofern dadurch nicht den Wohnungseigentümern und dem Verwalter die ihnen nach dem Gesetz oder durch Vereinbarung zugewiesenen Befugnisse beschnitten werden.
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