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  • · Fachbeitrag · WEG-Novelle

    Verwaltungsbeirat: Das hat sich geändert

    von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn

    | Im Anschluss an unseren Beitrag aus MK 24, 98 stellen wir im Folgenden u. a. die Funktion des Beirats, die Pflichten der Gemeinschaft ihm gegenüber sowie seine Haftung dar. |

    1. Funktion des Verwaltungsbeirats

    Nach der alten Rechtslage hatte der Verwaltungsbeirat die Aufgabe, anstelle des Verwalters eine Versammlung einzuberufen, den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung zu prüfen, den Verwalter zu unterstützen und die Niederschrift über die Versammlungen zu unterzeichnen.

     

    Der Gesetzgeber wollte den Verwaltungsbeirat stärken. Daher regelt § 29 Abs. 2 WEG n. F. zusätzlich die Überwachung des Verwalters. Zudem kann der Beirat nach neuem Recht die Gemeinschaft gegenüber dem Verwalter vertreten (§ 9b Abs. 2 WEG n. F.) ‒ dies vor allem, wenn es darum geht, Ansprüche gegen ihn durchzusetzen. Der Beirat hat jedoch nicht das Recht, sich die Kompetenzen des Verwalters anzueignen (BT-Drucksache 19/22634, S. 47).